Steht dem Urenkel des Erblassers der Pflichtteil zu?
Die Antwort ist: Es kommt auf die Umstände an, aber das ist nicht immer ganz einfach. Um es zu verstehen, müssen wir klären, was der Pflichtteil überhaupt ist. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch. Er sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe. Das gilt, auch wenn der Erblasser (die verstorbene Person, von der man erbt) sie in seinem Testament übergangen hat. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, der einem zustehen würde, wenn es kein Testament gäbe.
Nicht jeder Verwandte ist ein naher Angehöriger im Sinne des Pflichtteilsrechts. Das Gesetz bestimmt ganz genau, wer diesen Schutz bekommt. Pflichtteilsberechtigt sind nur:
Nun kommt ein sehr wichtiger Punkt: die gesetzliche Erbfolge. Das ist die Reihenfolge, in der man erbt, wenn es kein Testament gibt. Im deutschen Erbrecht gilt das Ordnungsprinzip oder Prioritätsprinzip. Das bedeutet:
Das ist wichtig, denn der Pflichtteil ist immer nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat jemand keinen gesetzlichen Erbteil, kann er auch keinen Pflichtteil haben.
Kommen wir zurück zum Urenkel.
Der Urenkel bekommt den Pflichtteil nur in einem Fall:
Der Urenkel ist zwar ein Abkömmling des Erblassers. Er ist also potenziell pflichtteilsberechtigt. Aber er ist in der Regel nicht tatsächlich pflichtteilsberechtigt. Das liegt daran, dass er von seinen noch lebenden näheren Verwandten (Kindern oder Enkeln des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Er hat also keinen eigenen gesetzlichen Erbteil.
Merke: Der Pflichtteil steht dem Urenkel nur dann zu, wenn alle näheren Verwandten in der Erblinie (Kind und Enkel) schon verstorben sind.
Haben Sie eine Frage zur konkreten Erbfolge in Ihrer Familie oder möchten Sie wissen, welche Erbquoten in einem solchen Fall gelten würden?