Steht den Großeltern des Erblassers der Pflichtteil zu?
Die einfache Antwort lautet: Nein, den Großeltern des Erblassers steht kein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch. Er sichert bestimmten nahen Verwandten und dem Ehepartner eine Mindestbeteiligung am Erbe. Das gilt auch dann, wenn der Verstorbene (der Erblasser) sie in seinem Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man erhält damit aber nur Geld. Man wird nicht Miterbe.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat den Kreis der Pflichtteilsberechtigten eng gezogen. Anspruch auf den Pflichtteil haben nur die engsten Familienmitglieder.
Dazu gehören:
Das deutsche Erbrecht ordnet die Verwandten in verschiedene Ordnungen. Das hilft, die gesetzlichen Erben zu bestimmen. Man spricht hier vom Ordnungsprinzip.
Für den Pflichtteil gibt es eine wichtige Regel: Die Näheren schließen die Ferneren aus.
Das bedeutet:
Die gesetzliche Regelung besagt: Ein Pflichtteilsanspruch der Eltern besteht nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Ein Pflichtteilsanspruch der Großeltern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie gehören nicht zum engsten Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Großeltern gehören zur dritten Erbordnung. Der Pflichtteil ist aber nur für die erste (Kinder, Enkel) und zweite (Eltern) Ordnung vorgesehen. Voraussetzung ist immer, dass keine Erben einer näheren Ordnung da sind. Die Großeltern sind gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt. Sie können nur erben, wenn sie im Testament stehen oder wenn es keine Kinder, Enkel oder Eltern mehr gibt. Selbst in diesem Fall gibt es keinen Pflichtteil.