Stellenausschreibung – Diskriminierung wegen des Alters – Entschädigung

Januar 3, 2026

Stellenausschreibung – Diskriminierung wegen des Alters – Entschädigung nach § 15 Abs 2 AGG und nach Art 82 Abs 1 DSGVO

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer
Entscheidungsdatum: 17.10.2023
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 2 Sa 61/23
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2023:1017.2SA61.23.00
Dokumenttyp: Urteil

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 61/23). Es geht um die Frage, ob bestimmte Formulierungen in Stellenanzeigen bereits eine Diskriminierung älterer Menschen darstellen und ob man bei Datenschutzfehlern sofort Geld verlangen kann.


Worum geht es in diesem Rechtsstreit?

Ein über 50-jähriger Mann bewarb sich auf eine Stelle als Verkäufer an einer Tankstelle. In der Anzeige hieß es: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“

Der Mann erhielt eine Absage. Daraufhin verklagte er den Tankstellenbesitzer. Er verlangte Geld aus zwei Gründen:

  1. Entschädigung wegen Altersdiskriminierung: Er fühlte sich wegen seines Alters benachteiligt. Er meinte, die Anzeige suche gezielt nur junge Leute.
  2. Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen: Er hatte Auskunft über seine Daten verlangt. Da der Chef nicht sofort antwortete, wollte der Bewerber Geld sehen.

Das Urteil: Keine Diskriminierung durch Werbesprüche

Das Gericht entschied gegen den Kläger. Er bekommt kein Geld. Die Richter erklärten ausführlich, warum die Anzeige rechtmäßig war.

Warum „jung und dynamisch“ nicht immer verboten ist

Normalerweise dürfen Arbeitgeber nicht schreiben, dass sie nur „junge“ Mitarbeiter suchen. Das verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Sache aber anders.

Man muss die Anzeige als Ganzes lesen. Das Gericht stellte fest:

  • Der Satz war eine überspitzte Selbstdarstellung.
  • Es handelte sich um einen „Aufreißer“, der wie ein Werbeslogan wirken sollte.
  • Die Worte „Benzin im Blut“ zeigen, dass es hier eher um Begeisterung für Autos geht und nicht um harte Einstellungskriterien.

Der Aufbau der Stellenanzeige ist entscheidend

Das Gericht schaute sich genau an, wie die Anzeige gegliedert war. Es gab einen Unterschied zwischen der lockeren Beschreibung des Teams und den echten Anforderungen:

  • Die Beschreibung: „Wir sind ein junges Team…“ – Das beschreibt nur den Ist-Zustand oder das Gefühl im Betrieb.
  • Die harten Fakten: Unter der Überschrift „Wir erwarten von Ihnen“ standen nur Dinge wie „Deutschkenntnisse“ und „Schichtbereitschaft“. Dort stand nichts von einem Höchstalter.

Für Sie als Leser bedeutet das: Wenn die eigentlichen Anforderungen neutral sind, dürfen ein paar lockere Sprüche zur Team-Beschreibung im Text stehen, ohne dass dies sofort als Diskriminierung gilt.

Stellenausschreibung – Diskriminierung wegen des Alters – Entschädigung


Der Faktor Mensch: Wer arbeitet dort wirklich?

Ein starkes Argument für den Tankstellenbesitzer war die Realität in seinem Betrieb. Zum Zeitpunkt der Anzeige arbeiteten dort neun Personen. Das Alter dieser Mitarbeiter war bunt gemischt:

  • Die älteste Mitarbeiterin war 67 Jahre alt.
  • Es gab Angestellte mit 62, 63 und 57 Jahren.
  • Eingestellt wurde schließlich ein Mann, der 48 Jahre alt war.

Das Gericht fand: Wenn ein Chef so viele ältere Menschen beschäftigt, spricht das gegen die Absicht, Bewerber wegen ihres Alters auszusortieren.


Schadensersatz und Datenschutz (DSGVO)

Der zweite Teil der Klage betraf den Datenschutz. Der Bewerber wollte wissen, welche Daten über ihn gespeichert wurden. Der Chef reagierte erst spät. Der Kläger meinte, allein dieser Fehler reiche für eine Geldentschädigung aus.

Ein Fehler allein reicht nicht für Geld

Hier folgte das Gericht der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für einen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt:

  1. Es muss ein Verstoß vorliegen (z. B. keine Auskunft erteilt).
  2. Es muss ein echter Schaden entstanden sein.
  3. Der Verstoß muss die Ursache für den Schaden sein.

Das Gericht betonte: Es gibt keinen „automatischen“ Schadensersatz nur zur Strafe für den Arbeitgeber. Da der Kläger nicht beweisen konnte, dass ihm durch die späte Antwort ein echter Nachteil entstanden ist, ging er auch hier leer aus.


Zusammenfassung für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Arbeitgeber und Bewerber. Es zeigt, dass Gerichte Anzeigen heute sehr genau prüfen und nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen, wenn der Gesamteindruck stimmt.

Was Sie aus diesem Fall lernen können:

  • Für Arbeitgeber: Trennen Sie in Ihren Anzeigen klar zwischen lockerer Werbung für Ihr Team und den echten fachlichen Anforderungen. So vermeiden Sie teure Klagen.
  • Für Bewerber: Eine Absage allein begründet noch keinen Anspruch auf Entschädigung. Man muss Indizien haben, dass man wirklich wegen eines Merkmals (wie dem Alter) abgelehnt wurde.
  • Zum Datenschutz: Ein Formfehler beim Datenschutz führt nicht automatisch zu einer „Geld-Druckmaschine“. Man muss einen tatsächlichen Schaden nachweisen können.

RA und Notar Krau

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