Stellenausschreibung – Diskriminierung wegen des Alters – Entschädigung nach § 15 Abs 2 AGG und nach Art 82 Abs 1 DSGVO
Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer
Entscheidungsdatum: 17.10.2023
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 2 Sa 61/23
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2023:1017.2SA61.23.00
Dokumenttyp: Urteil
In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 61/23). Es geht um die Frage, ob bestimmte Formulierungen in Stellenanzeigen bereits eine Diskriminierung älterer Menschen darstellen und ob man bei Datenschutzfehlern sofort Geld verlangen kann.
Ein über 50-jähriger Mann bewarb sich auf eine Stelle als Verkäufer an einer Tankstelle. In der Anzeige hieß es: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“
Der Mann erhielt eine Absage. Daraufhin verklagte er den Tankstellenbesitzer. Er verlangte Geld aus zwei Gründen:
Das Gericht entschied gegen den Kläger. Er bekommt kein Geld. Die Richter erklärten ausführlich, warum die Anzeige rechtmäßig war.
Normalerweise dürfen Arbeitgeber nicht schreiben, dass sie nur „junge“ Mitarbeiter suchen. Das verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Sache aber anders.
Man muss die Anzeige als Ganzes lesen. Das Gericht stellte fest:
Das Gericht schaute sich genau an, wie die Anzeige gegliedert war. Es gab einen Unterschied zwischen der lockeren Beschreibung des Teams und den echten Anforderungen:
Für Sie als Leser bedeutet das: Wenn die eigentlichen Anforderungen neutral sind, dürfen ein paar lockere Sprüche zur Team-Beschreibung im Text stehen, ohne dass dies sofort als Diskriminierung gilt.
Ein starkes Argument für den Tankstellenbesitzer war die Realität in seinem Betrieb. Zum Zeitpunkt der Anzeige arbeiteten dort neun Personen. Das Alter dieser Mitarbeiter war bunt gemischt:
Das Gericht fand: Wenn ein Chef so viele ältere Menschen beschäftigt, spricht das gegen die Absicht, Bewerber wegen ihres Alters auszusortieren.
Der zweite Teil der Klage betraf den Datenschutz. Der Bewerber wollte wissen, welche Daten über ihn gespeichert wurden. Der Chef reagierte erst spät. Der Kläger meinte, allein dieser Fehler reiche für eine Geldentschädigung aus.
Hier folgte das Gericht der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für einen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt:
Das Gericht betonte: Es gibt keinen „automatischen“ Schadensersatz nur zur Strafe für den Arbeitgeber. Da der Kläger nicht beweisen konnte, dass ihm durch die späte Antwort ein echter Nachteil entstanden ist, ging er auch hier leer aus.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Arbeitgeber und Bewerber. Es zeigt, dass Gerichte Anzeigen heute sehr genau prüfen und nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen, wenn der Gesamteindruck stimmt.
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