Stellenausschreibung nicht altersdiskriminierend

September 20, 2017

Stellenausschreibung nicht altersdiskriminierend

BAG 8 AZR 73/16

Benachteiligung iSd. AGG –

Entschädigung – Alter – Auswahlverfahren

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung, die „erste einschlägige Berufserfahrung“ oder „Berufsanfänger“ fordert, nicht altersdiskriminierend ist.

Der Kläger hatte sich auf eine Stelle beworben und eine Absage erhalten.

Er klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich wegen seines Alters benachteiligt fühlte.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein promovierter Anwalt, bewarb sich auf eine Stelle als Referent Recht bei einem Prüfungsverband.

In der Stellenausschreibung wurden „erste einschlägige Berufserfahrungen“ oder „Berufsanfänger“ gefordert.

Der Kläger erhielt eine Absage und klagte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Stellenausschreibung nicht altersdiskriminierend

Problematik:

  • Altersdiskriminierung: Lag eine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG vor?
  • Indizien für eine Benachteiligung: Hatte der Kläger Indizien für eine Benachteiligung wegen seines Alters dargetan?
  • Auslegung der Stellenausschreibung: War die Stellenausschreibung altersdiskriminierend?

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.

Es lag keine Altersdiskriminierung vor.

Begründung:

  • Keine objektive Eignung als Voraussetzung: Das BAG stellte zunächst klar, dass die objektive Eignung des Bewerbers keine Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG ist.
  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war zulässig, da der Klageantrag hinreichend bestimmt war.
  • Keine Indizien für eine Benachteiligung: Der Kläger hatte keine Indizien für eine Benachteiligung wegen seines Alters dargetan.
  • Keine altersdiskriminierende Stellenausschreibung: Die Stellenausschreibung war nicht altersdiskriminierend. Sie knüpfte weder unmittelbar noch mittelbar an das Alter an.
  • Anforderungen an die Auslegung: Das BAG legte die Stellenausschreibung nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn aus.
  • Keine Benachteiligung Älterer: Die Formulierungen „erste einschlägige Berufserfahrung“ und „Berufsanfänger“ zielten nicht darauf ab, ältere Bewerber auszuschließen. Die Anforderung „einschlägiger“ Berufserfahrungen war altersunabhängig.
  • Öffnung für Jüngere: Die Ansprache von Berufsanfängern stellte lediglich eine Öffnung des Bewerbungsverfahrens für Jüngere dar und war keine Benachteiligung Älterer.

Folgen für die Praxis:

  • Formulierungen in Stellenausschreibungen: Arbeitgeber können in Stellenausschreibungen weiterhin Formulierungen wie „erste einschlägige Berufserfahrung“ oder „Berufsanfänger“ verwenden, ohne dass dies eine Altersdiskriminierung darstellt.
  • Keine Diskriminierung durch altersunabhängige Anforderungen: Altersunabhängige Anforderungen an die Qualifikation oder Berufserfahrung stellen keine Diskriminierung dar.
  • Beweislast bei Diskriminierung: Arbeitnehmer, die sich wegen ihres Alters benachteiligt fühlen, müssen Indizien für eine Diskriminierung darlegen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Verbots der Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren.
  • Es zeigt, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Stellenausschreibungen einen gewissen Spielraum haben.
  • Die Entscheidung des BAG ist in der Literatur überwiegend positiv aufgenommen worden.
RA und Notar Krau

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