Stellenausschreibung nicht altersdiskriminierend

September 20, 2017

Stellenausschreibung nicht altersdiskriminierend

BAG 8 AZR 73/16

Benachteiligung iSd. AGG –

Entschädigung – Alter – Auswahlverfahren

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung, die „erste einschlägige Berufserfahrung“ oder „Berufsanfänger“ fordert, nicht altersdiskriminierend ist.

Der Kläger hatte sich auf eine Stelle beworben und eine Absage erhalten.

Er klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich wegen seines Alters benachteiligt fühlte.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein promovierter Anwalt, bewarb sich auf eine Stelle als Referent Recht bei einem Prüfungsverband.

In der Stellenausschreibung wurden „erste einschlägige Berufserfahrungen“ oder „Berufsanfänger“ gefordert.

Der Kläger erhielt eine Absage und klagte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Stellenausschreibung nicht altersdiskriminierend

Problematik:

  • Altersdiskriminierung: Lag eine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG vor?
  • Indizien für eine Benachteiligung: Hatte der Kläger Indizien für eine Benachteiligung wegen seines Alters dargetan?
  • Auslegung der Stellenausschreibung: War die Stellenausschreibung altersdiskriminierend?

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.

Es lag keine Altersdiskriminierung vor.

Begründung:

  • Keine objektive Eignung als Voraussetzung: Das BAG stellte zunächst klar, dass die objektive Eignung des Bewerbers keine Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG ist.
  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war zulässig, da der Klageantrag hinreichend bestimmt war.
  • Keine Indizien für eine Benachteiligung: Der Kläger hatte keine Indizien für eine Benachteiligung wegen seines Alters dargetan.
  • Keine altersdiskriminierende Stellenausschreibung: Die Stellenausschreibung war nicht altersdiskriminierend. Sie knüpfte weder unmittelbar noch mittelbar an das Alter an.
  • Anforderungen an die Auslegung: Das BAG legte die Stellenausschreibung nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn aus.
  • Keine Benachteiligung Älterer: Die Formulierungen „erste einschlägige Berufserfahrung“ und „Berufsanfänger“ zielten nicht darauf ab, ältere Bewerber auszuschließen. Die Anforderung „einschlägiger“ Berufserfahrungen war altersunabhängig.
  • Öffnung für Jüngere: Die Ansprache von Berufsanfängern stellte lediglich eine Öffnung des Bewerbungsverfahrens für Jüngere dar und war keine Benachteiligung Älterer.

Folgen für die Praxis:

  • Formulierungen in Stellenausschreibungen: Arbeitgeber können in Stellenausschreibungen weiterhin Formulierungen wie „erste einschlägige Berufserfahrung“ oder „Berufsanfänger“ verwenden, ohne dass dies eine Altersdiskriminierung darstellt.
  • Keine Diskriminierung durch altersunabhängige Anforderungen: Altersunabhängige Anforderungen an die Qualifikation oder Berufserfahrung stellen keine Diskriminierung dar.
  • Beweislast bei Diskriminierung: Arbeitnehmer, die sich wegen ihres Alters benachteiligt fühlen, müssen Indizien für eine Diskriminierung darlegen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Verbots der Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren.
  • Es zeigt, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Stellenausschreibungen einen gewissen Spielraum haben.
  • Die Entscheidung des BAG ist in der Literatur überwiegend positiv aufgenommen worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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