Stellenbesetzung – Verbindung mit Agentur für Arbeit
RA und Notar Krau
Worum es in dem Fall 8 AZR 123/24 geht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27. März 2025 entschieden, dass ein schwerbehinderter Bewerber keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hatte, obwohl der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit verstoßen hat. Der Kernpunkt des Urteils ist, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist, wenn die Stelle bereits besetzt war, bevor die Bewerbung des schwerbehinderten Menschen überhaupt eingegangen ist.
Ein schwerbehinderter Mann bewarb sich am 23. August 2021 online auf eine Stelle als „Scrum Master / Agile Coach“ bei einem IT-Sicherheitsunternehmen. Er wies in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hin. Die Firma bestätigte den Eingang seiner Bewerbung am 24. August 2021 um 12:30 Uhr.
Allerdings hatte das Unternehmen bereits am selben Tag, dem 24. August 2021, um 11:09 Uhr – also vor dem Eingang der Bewerbung des Klägers – entschieden, einen anderen Bewerber einzustellen. Dieser andere Bewerber erhielt noch am 24. August 2021 einen Vertragsentwurf. Der endgültig unterzeichnete Arbeitsvertrag ging der Firma spätestens am 3. September 2021 zu. Erst an diesem Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Die Stellenanzeige blieb bis zum 3. September 2021 online.
Der Kläger war der Meinung, er sei wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Er stützte seinen Anspruch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und argumentierte, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht verstoßen, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, um zu prüfen, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (§ 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Seiner Ansicht nach war die Stelle zum Zeitpunkt seiner Bewerbung noch nicht endgültig besetzt. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 8.752,50 Euro.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Mannes ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück.
Das Urteil macht deutlich, dass die Pflicht von Arbeitgebern, mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, ernst zu nehmen ist und einen aktiven Vermittlungsauftrag erfordert. Ein Verstoß dagegen kann eine Diskriminierung vermuten lassen. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber aber widerlegen, wenn er beweisen kann, dass die Entscheidung, eine Stelle zu besetzen, bereits vor dem Eingang der Bewerbung des schwerbehinderten Menschen getroffen wurde. In solchen Fällen liegt keine Diskriminierung vor, da die Schwerbehinderung des Bewerbers die Auswahlentscheidung nicht beeinflusst haben konnte.
Haben Sie weitere Fragen zu Bewerbungsverfahren und Diskriminierung?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.