Steuer Ablösebetrag Nießbrauch GmbH-Anteile

Dezember 1, 2024

Steuer Ablösebetrag Nießbrauch GmbH-Anteile

BFH IX R 5/24

Urteil vom 20. September 2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte ihre GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen, sich jedoch einen Nießbrauch vorbehalten.

Im Rahmen einer späteren Veräußerung der Anteile löste der Sohn den Nießbrauch gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab.

Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzgericht sah den Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

Rechtliche Fragen:

Steuer Ablösebetrag Nießbrauch GmbH-Anteile

  • Ist der Ablösebetrag für die Aufgabe eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen steuerpflichtig?
  • Wenn ja, als welche Art von Einkünften ist er zu erfassen?
  • Welche Rolle spielt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den GmbH-Anteilen?

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der Ablösebetrag nicht steuerpflichtig ist.

Begründung:

  • Kein wirtschaftliches Eigentum: Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen bereits bei der ursprünglichen Übertragung auf den Sohn übergegangen war. Diese Feststellung war für den BFH bindend.
  • Keine steuerbaren Einkünfte: Da die Klägerin nicht mehr wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile war, konnte der Ablösebetrag nicht als Entschädigung für entgangene Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) besteuert werden.

Steuer Ablösebetrag Nießbrauch GmbH-Anteile

  • Keine Anteilsveräußerung: Da das wirtschaftliche Eigentum bereits beim Sohn lag, lag im Zeitpunkt der Ablösung des Nießbrauchs auch keine Anteilsveräußerung im Sinne von § 17 EStG vor.
  • Keine Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit: Auch eine Besteuerung als Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit (§ 24 Nr. 2 EStG) kam nicht in Betracht, da die ursprüngliche Übertragung der Anteile unentgeltlich erfolgt war.

Ergebnis:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der Ablösebetrag nicht steuerpflichtig ist.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Die Klägerin hatte ihre GmbH-Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen und sich dabei einen Nießbrauch vorbehalten.

Später verkaufte der Sohn die GmbH-Anteile und löste im Zuge dessen den Nießbrauch seiner Mutter gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab.

Das Finanzamt erfasste diesen Ablösebetrag im Einkommensteuerbescheid der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzgericht änderte dies ab und qualifizierte den Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Steuer Ablösebetrag Nießbrauch GmbH-Anteile

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

Entscheidend war die Feststellung des Finanzgerichts, dass das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen bereits bei der ursprünglichen Übertragung auf den Sohn übergegangen war.

Diese Feststellung war für den BFH bindend.

Da die Klägerin nicht mehr wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile war, konnte der Ablösebetrag nicht als Entschädigung für entgangene Einnahmen aus Kapitalvermögen besteuert werden.

Auch eine Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus ehemaliger Tätigkeit kam nicht in Betracht.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen nicht steuerpflichtig ist,

wenn der Nießbrauchsberechtigte bereits bei der ursprünglichen Übertragung der Anteile das wirtschaftliche Eigentum verloren hat.

In diesem Fall liegt lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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