Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb

Juni 12, 2022

Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb – Urteil vom 08.02.2017 – Erbschaftsteuer

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Urteil vom 08.02.2017 entschieden, dass das beklagte Finanzamt zu Unrecht die Steuerbefreiung

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für Einrichtungsgegenstände einer Apotheke nicht berücksichtigt hat.

Die Einrichtungsgegenstände waren keine Betriebsvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls, da die Erblasserin die Aufgabe ihres Betriebs erklärt hatte.

Die Klage wurde somit begründet, und der Steuerbescheid wurde in Bezug auf die Erbschaftsteuer aufgehoben, soweit mehr als 19.920 € festgesetzt worden waren.

Die Revision wurde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falls
  2. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
    • Erläuterung des Falles aus Sicht der Anwälte
  3. Tenor
    • Die Schlussfolgerung des Gerichts und die getroffenen Entscheidungen
  4. Tatbestand
    • Hintergrundinformationen und Fakten des Falls
  5. Streitpunkt: Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG
    • Erklärung der strittigen Frage
  6. Klage und Einspruch
    • Die Argumente des Klägers und die Entscheidung des Finanzamtes
  7. Begründung des Gerichts
    • Die Analyse und Begründung des Gerichts für seine Entscheidung
  8. Berechnung der Steuer
    • Wie die Steuer festgesetzt wurde
  9. Kostenentscheidung
    • Festlegung der Kosten des Verfahrens
  10. Vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Informationen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils
  11. Zulassung der Revision
    • Warum das Gericht die Revision zugelassen hat
  12. Fazit
    • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Urteils

Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb

Tenor

Der Steuerbescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit mehr als 19.920 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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