Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb

Juni 12, 2022

Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb – Urteil vom 08.02.2017 – Erbschaftsteuer

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Urteil vom 08.02.2017 entschieden, dass das beklagte Finanzamt zu Unrecht die Steuerbefreiung

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für Einrichtungsgegenstände einer Apotheke nicht berücksichtigt hat.

Die Einrichtungsgegenstände waren keine Betriebsvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls, da die Erblasserin die Aufgabe ihres Betriebs erklärt hatte.

Die Klage wurde somit begründet, und der Steuerbescheid wurde in Bezug auf die Erbschaftsteuer aufgehoben, soweit mehr als 19.920 € festgesetzt worden waren.

Die Revision wurde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falls
  2. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
    • Erläuterung des Falles aus Sicht der Anwälte
  3. Tenor
    • Die Schlussfolgerung des Gerichts und die getroffenen Entscheidungen
  4. Tatbestand
    • Hintergrundinformationen und Fakten des Falls
  5. Streitpunkt: Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG
    • Erklärung der strittigen Frage
  6. Klage und Einspruch
    • Die Argumente des Klägers und die Entscheidung des Finanzamtes
  7. Begründung des Gerichts
    • Die Analyse und Begründung des Gerichts für seine Entscheidung
  8. Berechnung der Steuer
    • Wie die Steuer festgesetzt wurde
  9. Kostenentscheidung
    • Festlegung der Kosten des Verfahrens
  10. Vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Informationen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils
  11. Zulassung der Revision
    • Warum das Gericht die Revision zugelassen hat
  12. Fazit
    • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Urteils

Steuerbefreiung § 13 I 1 Satz 1 c ErbStG – FG Düsseldorf 4 K 2510/15 Erb

Tenor

Der Steuerbescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit mehr als 19.920 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

RA und Notar Krau

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