FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Juni 10, 2022

FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Steuerbefreiung § 13 I Nr 2 S 1 b ErbStG

– Schenkung Kunstgegenstände,

Urteil vom 24.09.2014

– Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster hat die Klage eines Klägers auf vollständige Steuerbefreiung einer geschenkten Kunstsammlung abgewiesen.

Obwohl eine 60%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG gewährt wurde, konnte die vollständige Befreiung nach Buchst. b nicht in Anspruch genommen werden,

da die Kunstgegenstände nicht unter Denkmalschutz gestellt waren und der Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist seine Bereitschaft zur Unterstellung unter die Denkmalpflege erklärt hatte.

FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt von seinem Vater eine Kunstsammlung geschenkt.
  • Er beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.
  • Das Finanzamt gewährte lediglich eine 60%ige Steuerbefreiung nach Buchst. a.
  • Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung.

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es bestätigte, dass die Voraussetzungen für die 60%ige Steuerbefreiung erfüllt waren.
  • Die vollständige Steuerbefreiung wurde jedoch abgelehnt, da:
    • Die Kunstgegenstände nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen waren.
    • Der Kläger seine Bereitschaft zur Unterstellung der Sammlung unter die Denkmalpflege nicht fristgerecht und gegenüber der zuständigen Behörde erklärt hatte.
  • Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Schenkungsstichtag.

FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen für die vollständige Steuerbefreiung von Kunstgegenständen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.
  • Neben der Bedeutung der Kunstgegenstände für das öffentliche Interesse und ihrer Zugänglichmachung für Forschung und Bildung ist auch die Bereitschaft zur Unterstellung unter die Denkmalpflege entscheidend.
  • Diese Bereitschaft muss durch eine eindeutige Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erwerb dokumentiert werden.
RA und Notar Krau

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