FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Juni 10, 2022

FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Steuerbefreiung § 13 I Nr 2 S 1 b ErbStG

– Schenkung Kunstgegenstände,

Urteil vom 24.09.2014

– Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster hat die Klage eines Klägers auf vollständige Steuerbefreiung einer geschenkten Kunstsammlung abgewiesen.

Obwohl eine 60%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG gewährt wurde, konnte die vollständige Befreiung nach Buchst. b nicht in Anspruch genommen werden,

da die Kunstgegenstände nicht unter Denkmalschutz gestellt waren und der Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist seine Bereitschaft zur Unterstellung unter die Denkmalpflege erklärt hatte.

FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt von seinem Vater eine Kunstsammlung geschenkt.
  • Er beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.
  • Das Finanzamt gewährte lediglich eine 60%ige Steuerbefreiung nach Buchst. a.
  • Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung.

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es bestätigte, dass die Voraussetzungen für die 60%ige Steuerbefreiung erfüllt waren.
  • Die vollständige Steuerbefreiung wurde jedoch abgelehnt, da:
    • Die Kunstgegenstände nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen waren.
    • Der Kläger seine Bereitschaft zur Unterstellung der Sammlung unter die Denkmalpflege nicht fristgerecht und gegenüber der zuständigen Behörde erklärt hatte.
  • Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Schenkungsstichtag.

FG Münster 3 K 2906/12 Erb

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen für die vollständige Steuerbefreiung von Kunstgegenständen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.
  • Neben der Bedeutung der Kunstgegenstände für das öffentliche Interesse und ihrer Zugänglichmachung für Forschung und Bildung ist auch die Bereitschaft zur Unterstellung unter die Denkmalpflege entscheidend.
  • Diese Bereitschaft muss durch eine eindeutige Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erwerb dokumentiert werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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