FG Kassel 1 K 877/15
Steuerbefreiung § 13 I Nr 4b ErbStG bei Auszug aus Familienheim, vom 10.05.2016 – Erbschaftsteuerbefreiung
In dem Fall FG Kassel 1 K 877/15 ging es um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) hatte,
obwohl sie aus dem Familienheim ausgezogen war.
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes und beanspruchte eine Steuerbefreiung für das Familienheim.
Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da es die psychische Belastung der Klägerin als subjektiv und nicht objektiv zwingend ansah.
Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme und traumatischen Erfahrungen nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr im Familienheim leben konnte.
Das Gericht entschied gegen die Klägerin und stellte fest, dass die von ihr vorgebrachten Gründe keine objektiv zwingenden Gründe darstellten, die eine Selbstnutzung des Familienheims unmöglich machten.
Obwohl die Klägerin gesundheitliche Probleme hatte, konnte sie das Familienheim noch für eine gewisse Zeit nutzen, bevor sie es aufgab, um anderswo einen Neuanfang zu machen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin die “gegenständliche räumliche” Bindung an das Familienheim aufgegeben hatte und somit die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen konnte.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.
I. Steuerbefreiung gemäß § 13 I Nr. 4b ErbStG bei Auszug aus Familienheim – Fall FG Kassel 1 K 877/15, vom 10.05.2016 – Erbschaftsteuerbefreiung
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
III. Tatbestand
IV. Gründe
A. Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids
B. Auslegung von “zwingende Gründe” in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG
C. Beurteilung der Klägerin’s psychischen Probleme und ihren Auszug aus dem Familienheim
D. Entscheidung des Gerichts
V. Tenor (Entscheidung des Gerichts)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) trotz ihres Auszugs aus dem Familienheim beanspruchen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.