Steuerbefreiung beim selbstgenutzen Familienheim
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Verlust eines geliebten Menschen ist schwer. Oft kommen dann noch viele Fragen rund um das Erbe auf Sie zu. Eine dieser Fragen betrifft die Erbschaftssteuer, besonders wenn es um das selbst genutzte Eigenheim geht. Wir von RA und Notar Krau möchten Ihnen heute erklären, wie Sie in bestimmten Fällen die Erbschaftssteuer auf Ihr „Familienheim“ umgehen können.
Im Jahr 2008 wurde eine besondere Steuerbefreiung eingeführt. Sie gilt für Immobilien, die der Verstorbene selbst bewohnt hat. Und zwar, wenn der hinterbliebene Ehepartner, der Lebenspartner oder die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall selbst weiter nutzen. Man nennt diese Immobilie im Gesetz auch „Familienheim“.
Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Sie Ihr Zuhause wegen einer hohen Erbschaftssteuer verkaufen müssen. Denn Immobilienpreise sind oft sehr hoch. Die üblichen Steuerfreibeträge reichen da manchmal nicht aus.
Es gab zwar Diskussionen, ob diese Regelung gerecht ist. Aber Gerichte haben entschieden, dass sie so in Ordnung ist, wenn man sie richtig anwendet.
Die Steuerbefreiung gilt nur für bebaute Grundstücke. Dazu gehören:
Wichtig ist, dass die Immobilie in Deutschland, einem EU-Land oder einem EWR-Staat liegt. Ein Garten, der zwar zum Haus gehört, aber ein eigenes Grundstück ist, zählt leider nicht dazu. Es muss sich um das Eigentum des Verstorbenen handeln, nicht nur um einen Anspruch auf das Eigentum.
Die Steuerbefreiung steht dem überlebenden Ehepartner, dem Lebenspartner oder den Kindern des Verstorbenen zu. Sie müssen die Immobilie als Erbe oder als Vermächtnisnehmer erhalten. Ein reines Wohnrecht reicht hier nicht aus.
Wenn Sie die Immobilie direkt an jemand anderen weitergeben müssen, greift die Steuerbefreiung nicht. Bei mehreren Erben ist es jedoch möglich, dass die Immobilie bei der Aufteilung des Nachlasses auf den überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner übergeht. Dann kann die Befreiung trotzdem gelten.
Der Verstorbene muss die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben. Das bedeutet, er hat dort einen eigenen Haushalt geführt. Die Wohnung muss so ausgestattet sein, dass man dort selbstständig leben kann. Sie muss auch mindestens 23 Quadratmeter groß sein.
Es ist nicht nötig, dass die Wohnung die einzige des Verstorbenen war. Aber sie muss der Mittelpunkt seines Lebens gewesen sein. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen sind daher nicht steuerbegünstigt. Die Befreiung gilt immer nur für eine Wohnung des Verstorbenen. Und zwar für diejenige, die er zuletzt als Familienheim genutzt hat.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Konnte der Verstorbene aus zwingenden Gründen nicht mehr in der Wohnung leben? Zum Beispiel, weil er wegen seines Alters oder einer Krankheit in ein Pflegeheim umziehen musste? Dann bleibt die Steuerbefreiung trotzdem bestehen. Ein Umzug aus beruflichen Gründen zählt hier jedoch nicht.
Sie als Erwerber müssen die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. „Unverzüglich“ bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Sie müssen nicht schon vor dem Erbfall dort gewohnt haben. Aber Sie müssen die Absicht haben, die Immobilie schnellstmöglich selbst zu bewohnen.
Natürlich haben Sie eine gewisse Zeit für Überlegungen, Renovierungen und den Umzug. In der Regel sollten das nicht mehr als sechs Monate nach dem Tod sein. Brauchen Sie aber länger, weil zum Beispiel der Nachlass erst aufgeteilt werden muss, kann die Frist auch länger sein.
Auch hier gilt: Die Immobilie muss Ihr alleiniger Wohnsitz oder Hauptwohnsitz werden.
Wir hoffen, diese Erklärungen helfen Ihnen, das Thema besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Herzliche Grüße,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.