Steuerbefreiung des Familienheims auch für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister – FG Köln 9 K 3197/10

Juni 11, 2022

Steuerbefreiung des Familienheims auch für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister – FG Köln 9 K 3197/10 – Urteil vom 16.11.2011

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Steuerbefreiung des Familienheims und die Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag nicht auf in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister ausgedehnt werden können, selbst wenn sie eine enge Lebens- und Versorgungsgemeinschaft führen.

Hintergrund der Klage:

  • Die Kläger, zwei Geschwister, lebten ihr Leben lang in einer Haushalts- und Versorgungsgemeinschaft und erbten das gemeinsame Haus von ihrem Bruder.
  • Sie beantragten die Steuerbefreiung des Familienheims und die Anwendung der Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag, analog zu Ehegatten und Lebenspartnern.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte Erbschaftsteuerbescheide nach Steuerklasse II fest.
  • Die Kläger klagten gegen die Bescheide und argumentierten, dass die Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten und Lebenspartnern verfassungswidrig sei.

Argumentation der Kläger:

  • Verfassungsrechtliche Gründe: Die Kläger beriefen sich auf die Grundrechte auf Schutz der Familie (Art. 6 GG), Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und Schutz des Eigentums (Art. 14 GG).
  • Diskriminierung: Sie sahen ihre Lebensgemeinschaft als gleichwertig zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an und empfanden die unterschiedliche steuerliche Behandlung als Diskriminierung.
  • Familienheim: Sie argumentierten, dass der Begriff „Familienheim“ auch auf ihre Geschwistergemeinschaft zutreffe.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln:

Steuerbefreiung des Familienheims auch für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister – FG Köln 9 K 3197/10

  • Steuerklasse und Steuersatz: Das Gericht bestätigte die Zuordnung der Kläger zur Steuerklasse II und die Anwendung des entsprechenden Steuersatzes.
  • Keine Steuerbefreiung für das Familienheim: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, nicht für Geschwister.
  • Verfassungsrechtliche Argumentation abgelehnt: Das Gericht lehnte die verfassungsrechtliche Argumentation der Kläger ab.
    • Keine Gleichbehandlung mit Ehegatten und Lebenspartnern: Das Gericht sah keine wesentliche Gleichheit zwischen der Geschwistergemeinschaft und einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, die eine Gleichbehandlung rechtfertigen würde.
    • Keine Diskriminierung: Die unterschiedliche steuerliche Behandlung stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, da der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und sich am Regelfall orientieren darf.
    • Kein Verstoß gegen den Schutz der Familie: Art. 6 GG schützt nur die Kernfamilie, nicht Geschwistergemeinschaften.
    • Kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie: Die Erbschaftsteuerbelastung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.

Fazit und Ausblick:

  • Ergebnis der Klage: Die Klage wurde abgewiesen, die Kläger müssen die Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II zahlen.
  • Mögliche Konsequenzen: Das Urteil zeigt, dass die Steuerbefreiung des Familienheims und die Steuerklasse I nicht auf Geschwister ausgedehnt werden können, selbst wenn sie eine enge Lebensgemeinschaft führen.
  • Weiterer Verlauf des Verfahrens: Die Revision wurde zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof die Entscheidung überprüfen kann.

Wichtiger Hinweis: Die Zusammenfassung dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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