Steuerbefreiung Familienheim – Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3120/18 Erb – Urteil vom 08.01.2020 – § 13 I Nr 4c Satz 1 ErbStG

Juni 10, 2022

Steuerbefreiung Familienheim – Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3120/18 Erb – Urteil vom 08.01.2020 – § 13 I Nr 4c Satz 1 ErbStG

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Zusammenfassung

II. Tenor

  • Klageabweisung, Kostenübernahme durch Klägerin, keine Zulassung der Revision.

III. Tatbestand

  • Die Klägerin, Tochter des Erblassers A, erbte ein Grundstück mit Wohnhaus.
  • Der Erblasser verstarb im März 2009, die Klägerin blieb im Haus wohnen.
  • Klägerin beantragte Steuerbefreiung, das Finanzamt gewährte diese zunächst.
  • Klägerin zog 2016 aus, das Gebäude wurde abgerissen.
  • Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung und entzog die Steuerbefreiung.

IV. Gründe

  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin keine zwingenden Gründe für die Nichtnutzung des Hauses hatte.
  • Die geltend gemachten Mängel und Gesundheitsprobleme rechtfertigten keine Steuerbefreiung.
  • Das Urteil beruht auf § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Steuerbefreiung Familienheim – Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3120/18 Erb – Urteil vom 08.01.2020 – § 13 I Nr 4c Satz 1 ErbStG

Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Vater ein Wohnhaus und beantragte eine Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.

Ursprünglich wurde diese Befreiung gewährt.

Jedoch zog die Klägerin im Jahr 2016 aus dem Haus aus, welches kurz darauf abgerissen wurde.

Daraufhin entzog das Finanzamt die Steuerbefreiung und setzte die Erbschaftsteuer neu fest.

Die Klägerin argumentierte, dass das Wohnhaus aufgrund erheblicher baulicher Mängel unbewohnbar gewesen sei und gesundheitliche Probleme sie daran hinderten, weiterhin dort zu wohnen.

Sie verwies auf alte und defekte Bausubstanzen, veraltete Installationen und ihre gesundheitlichen Beschwerden, die ihr das Treppensteigen unmöglich machten.

Trotz dieser Argumente entschied das Gericht, dass die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer weiteren Nutzung des Hauses gehindert gewesen sei, wie es § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG für eine Steuerbefreiung verlangt.

Das Gericht stellte fest, dass die angeführten Mängel des Hauses keine objektiven Gründe seien, die das selbstständige Führen eines Haushalts unmöglich machen würden.

Auch die gesundheitlichen Probleme der Klägerin wurden nicht als ausreichend angesehen, da sie mit Unterstützung weiterhin in der Lage gewesen wäre, im Obergeschoss zu wohnen.

Ein Bekannter, der sie versorgte, hätte ihre Haushaltsführung erleichtern können.

Somit wurden die Beschwerden der Klägerin nicht als zwingende Gründe anerkannt, die eine Ausnahme von der steuerlichen Regelung rechtfertigen würden.

Infolgedessen wurde die Klage abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine relevanten rechtlichen Fragen vorlagen, die über den Einzelfall hinausgehen würden.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen, die an die Steuerbefreiung für Familienheime gestellt werden, insbesondere was die Definition und den Nachweis “zwingender Gründe” für eine Nichterfüllung der Nutzungsvorgaben betrifft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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