Steuerbefreiung Familienheim Erbschaftsteuer Hinderung Nutzung

Juni 10, 2022

Steuerbefreiung Familienheim Erbschaftsteuer Hinderung Nutzung

FG Düsseldorf 4 K 3120/18 Erb

– Urteil vom 08.01.2020

– Paragraf 13 I Nr 4c Satz 1 ErbStG

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Zusammenfassung

II. Tenor

  • Klageabweisung, Kostenübernahme durch Klägerin, keine Zulassung der Revision.

III. Tatbestand

  • Die Klägerin, Tochter des Erblassers A, erbte ein Grundstück mit Wohnhaus.
  • Der Erblasser verstarb im März 2009, die Klägerin blieb im Haus wohnen.
  • Klägerin beantragte Steuerbefreiung, das Finanzamt gewährte diese zunächst.
  • Klägerin zog 2016 aus, das Gebäude wurde abgerissen.
  • Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung und entzog die Steuerbefreiung.

Steuerbefreiung Familienheim Erbschaftsteuer Hinderung Nutzung

IV. Gründe

  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin keine zwingenden Gründe für die Nichtnutzung des Hauses hatte.
  • Die geltend gemachten Mängel und Gesundheitsprobleme rechtfertigten keine Steuerbefreiung.
  • Das Urteil beruht auf Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Vater ein Wohnhaus und beantragte eine Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.

Ursprünglich wurde diese Befreiung gewährt.

Jedoch zog die Klägerin im Jahr 2016 aus dem Haus aus, welches kurz darauf abgerissen wurde.

Daraufhin entzog das Finanzamt die Steuerbefreiung und setzte die Erbschaftsteuer neu fest.

Die Klägerin argumentierte, dass das Wohnhaus aufgrund erheblicher baulicher Mängel unbewohnbar gewesen sei

und gesundheitliche Probleme sie daran hinderten, weiterhin dort zu wohnen.

Sie verwies auf alte und defekte Bausubstanzen, veraltete Installationen und ihre gesundheitlichen Beschwerden, die ihr das Treppensteigen unmöglich machten.

 

Steuerbefreiung Familienheim Erbschaftsteuer Hinderung Nutzung

Trotz dieser Argumente entschied das Gericht, dass die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer weiteren Nutzung des Hauses gehindert gewesen sei,

wie es Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG für eine Steuerbefreiung verlangt.

Das Gericht stellte fest, dass die angeführten Mängel des Hauses keine objektiven Gründe seien, die das selbstständige Führen eines Haushalts unmöglich machen würden.

Auch die gesundheitlichen Probleme der Klägerin wurden nicht als ausreichend angesehen, da sie mit Unterstützung weiterhin in der Lage gewesen wäre, im Obergeschoss zu wohnen.

Ein Bekannter, der sie versorgte, hätte ihre Haushaltsführung erleichtern können.

Somit wurden die Beschwerden der Klägerin nicht als zwingende Gründe anerkannt, die eine Ausnahme von der steuerlichen Regelung rechtfertigen würden.

Infolgedessen wurde die Klage abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine relevanten rechtlichen Fragen vorlagen, die über den Einzelfall hinausgehen würden.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen, die an die Steuerbefreiung für Familienheime gestellt werden,

insbesondere was die Definition und den Nachweis „zwingender Gründe“ für eine Nichterfüllung der Nutzungsvorgaben betrifft.

Steuerbefreiung Familienheim Erbschaftsteuer Hinderung Nutzung

Allgemein:

Steuerbefreiung für Familienheime im Erbschaftsteuerrecht:

Was ist ein Familienheim?

Ein Familienheim im Sinne des ErbStG ist ein Haus oder eine Wohnung, das/die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Wer wird begünstigt?

  • Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: Das Familienheim ist in voller Höhe steuerfrei, wenn es vom Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erworben wird.
  • Kinder: Auch Kinder können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, allerdings mit Einschränkungen:
    • Das Kind muss minderjährig sein oder sich in der Ausbildung befinden.
    • Die Wohnfläche des Familienheims darf 200 qm nicht übersteigen. Bei Überschreiten der Wohnfläche wird die Steuerbefreiung anteilig gekürzt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Eigennutzung: Der Erbe muss das Familienheim nach dem Erwerb für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
  • Unentgeltlicher Erwerb: Die Steuerbefreiung gilt nur für unentgeltliche Erwerbe, also z.B. im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung.

Steuerbefreiung Familienheim – Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3120/18 Erb

Was passiert bei Vermietung oder Verkauf?

  • Vermietung: Wird das Familienheim innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist vermietet, entfällt die Steuerbefreiung anteilig.
  • Verkauf: Wird das Familienheim innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist verkauft, entfällt die Steuerbefreiung vollständig und es kommt zur Nachversteuerung.

Ausnahmen:

  • Verkauf aus wichtigem Grund: In bestimmten Fällen, z.B. bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Pflegebedürftigkeit, kann das Familienheim auch innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist steuerfrei verkauft werden.
  • Teilweise Vermietung: Eine teilweise Vermietung des Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.

Wichtig:

  • Die Regelungen zur Steuerbefreiung für Familienheime sind komplex. Es ist daher ratsam, sich im Einzelfall von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
  • Die oben genannten Regelungen gelten für die aktuelle Fassung des ErbStG. Für frühere Erwerbe können andere Regelungen gelten.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Steuerbefreiung für Familienheime ist im Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG geregelt.
  • Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss der Erbe in der Erbschaftsteuererklärung entsprechende Angaben machen und Nachweise beifügen.

 

RA und Notar Krau

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