Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke wirtschaftliche Teilidentität

September 24, 2024

Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke wirtschaftliche Teilidentität

BFH IX R 14/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Wirtschaftliche Identität: Zwischen einem bebauten Grundstück und einer durch Teilung entstandenen unbebauten Teilfläche besteht wirtschaftliche Teilidentität.
  • Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke: Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gilt nicht nur für das Gebäude, sondern auch für den dazugehörigen Grund und Boden, wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.
  • Wegfall des Zusammenhangs bei Teilung: Bei Abtrennung einer unbebauten Teilfläche entfällt dieser Zusammenhang. Beide Grundstücke sind dann hinsichtlich der Wohnnutzung getrennt zu betrachten.
  • Veräußerungsgewinn steuerpflichtig: Der Gewinn aus der Veräußerung einer unbebauten Teilfläche ist steuerpflichtig, auch wenn das ursprüngliche Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Sachverhalt:

  • Die Kläger erwarben 2014 ein Grundstück mit Wohnhaus, das sie seit 2015 selbst bewohnten.
  • 2019 teilten sie das Grundstück in zwei Flurstücke: eines mit dem Wohnhaus und eines unbebaute Teilfläche.
  • Sie veräußerten die unbebaute Teilfläche und machten den Gewinn in ihrer Steuererklärung nicht geltend.
  • Das Finanzamt erfasste den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Einkommensteuer fest.
  • Die Kläger klagten gegen den Bescheid, das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.
  • Die Kläger legten Revision ein.

Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke wirtschaftliche Teilidentität

Entscheidungsgründe:

  • Wirtschaftliche Teilidentität: Das Gericht bestätigte die wirtschaftliche Teilidentität zwischen dem ursprünglichen und dem veräußerten Grundstück, da die Teilung ohne aufwendige Maßnahmen erfolgte und die Marktgängigkeit erhalten blieb.
  • Steuerbefreiung nicht anwendbar: Die Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke gilt nicht für die unbebaute Teilfläche, da der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngrundstück durch die Teilung entfällt.
  • Zweck der Teilung: Die Teilung erfolgte zum Zweck der Veräußerung und Bebauung, was den Zusammenhang zusätzlich entfallen lässt.
  • Keine Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von geteilten und ungeteilten Grundstücken stellt keine Ungleichbehandlung dar, da die Teilung die Steuerbefreiung nicht generell ausschließt, sondern nur bei fehlendem Zusammenhang.

Tenor:

  • Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.
  • Die Kläger müssen die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Fazit:

Der Gewinn aus der Veräußerung einer unbebauten Teilfläche eines ursprünglich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist steuerpflichtig, da der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang durch die Teilung entfällt. Die Teilung zum Zweck der Veräußerung und Bebauung verstärkt diesen Effekt.

RA und Notar Krau

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