Steuerbefreiung für Familienheim § 13 I Nr 4b Satz 1 ErbStG trotz Auszug aus Objekt – FG Münster 3 K 420/20 Erb
Die Klägerin beantragte die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) für ein Familienheim, obwohl sie nach dem Tod ihres Ehemannes aus dem Objekt ausgezogen war.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Klägerin das Haus innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzte.
Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, da sie nicht aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des Familienheims gehindert war.
Das Gericht betonte, dass nur Gründe, die das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich machen, als zwingend angesehen werden können.
Selbst wenn die psychischen Probleme der Klägerin die Nutzung des Familienheims beeinträchtigten, war ihr die Führung eines eigenen Haushalts nicht grundsätzlich unmöglich, wie ihr Umzug in eine Eigentumswohnung zeigt.
Zudem wurde festgestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn das Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußert wird, unabhängig davon, ob es weiterhin selbst genutzt wird.
Die Revision wurde zugelassen, um das Recht weiterzuentwickeln.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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