Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftung privaten Rechts – FG Münster 3 K 323/12 Erb

Juni 10, 2022

Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftung privaten Rechts – FG Münster 3 K 323/12 Erb, Urteil vom 11.12.2014 – § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 11.12.2014 entschieden, dass eine gemeinnützige Stiftung ihr Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet hat.

Die Stiftung hatte Gelder in riskante Darlehen investiert, was gegen die Anforderungen für Steuerbefreiung verstieß.

Die Steuerbefreiung wurde rückwirkend aufgehoben, und die Stiftung musste Erbschaftsteuer zahlen.

Die Revision wurde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrundinformationen

B. Problemstellung

II. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2014

A. Sachverhalt

B. Entscheidung des Gerichts

C. Begründung der Entscheidung

1. Verstoß gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung

2. Auswirkungen auf die Steuerbefreiung

3. Schädliche Mittelverwendung

D. Revision

III. Zusammenfassung RA und Notar Krau

A. Darstellung der wichtigsten Punkte aus dem Urteil

B. Bewertung der Situation

IV. Schlussfolgerung

A. Zusammenfassung der Hauptpunkte

B. Ausblick auf mögliche weitere Entwicklungen

Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftung privaten Rechts – FG Münster 3 K 323/12 Erb

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24.01.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2012 wird geändert

und die Erbschaftsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer obliegt dem Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden,

soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beteiligten streiten hinsichtlich des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 25.01.2011,

ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entfallen ist.

Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftung privaten Rechts – FG Münster 3 K 323/12 Erb

Der 2001 verstorbene Erblasser bestimmte die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts, in seinem 1994 errichteten Testament als Erbin.

Die Klägerin erhielt am 10.01.2002 die Genehmigung der Bezirksregierung N.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der christlichen Kinder-, Jugend- und Altenarbeit.

§ 3 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass „im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung …das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten“ ist.

Mit Bescheid vom 07.06.2002 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer für das laut Steuererklärung übergegangene Vermögen in Höhe von X DM (X Euro)

unter Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf 0 Euro fest.

Die Festsetzung erging hinsichtlich der Gewährung der Steuerbefreiung mit Hinweis auf den 10-jährigen Überwachungszeitraum vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

RA und Notar Krau

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