Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftung privaten Rechts – FG Münster 3 K 323/12 Erb, Urteil vom 11.12.2014 – § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 11.12.2014 entschieden, dass eine gemeinnützige Stiftung ihr Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet hat.
Die Stiftung hatte Gelder in riskante Darlehen investiert, was gegen die Anforderungen für Steuerbefreiung verstieß.
Die Steuerbefreiung wurde rückwirkend aufgehoben, und die Stiftung musste Erbschaftsteuer zahlen.
Die Revision wurde zugelassen.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen
B. Problemstellung
II. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2014
A. Sachverhalt
B. Entscheidung des Gerichts
C. Begründung der Entscheidung
1. Verstoß gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung
2. Auswirkungen auf die Steuerbefreiung
3. Schädliche Mittelverwendung
D. Revision
III. Zusammenfassung RA und Notar Krau
A. Darstellung der wichtigsten Punkte aus dem Urteil
B. Bewertung der Situation
IV. Schlussfolgerung
A. Zusammenfassung der Hauptpunkte
B. Ausblick auf mögliche weitere Entwicklungen
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24.01.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2012 wird geändert
und die Erbschaftsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer obliegt dem Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden,
soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten hinsichtlich des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 25.01.2011,
ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entfallen ist.
Der 2001 verstorbene Erblasser bestimmte die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts, in seinem 1994 errichteten Testament als Erbin.
Die Klägerin erhielt am 10.01.2002 die Genehmigung der Bezirksregierung N.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der christlichen Kinder-, Jugend- und Altenarbeit.
§ 3 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass „im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung …das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten“ ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2002 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer für das laut Steuererklärung übergegangene Vermögen in Höhe von X DM (X Euro)
unter Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf 0 Euro fest.
Die Festsetzung erging hinsichtlich der Gewährung der Steuerbefreiung mit Hinweis auf den 10-jährigen Überwachungszeitraum vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.