Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils
BFH Urteil vom 17. Juni 2020, II R 33/17
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die steuerliche Behandlung einer Schenkung von Unternehmensanteilen.
Vielleicht klingt das zunächst kompliziert. Aber keine Sorge, wir von RA und Notar Krau erklären es Ihnen verständlich.
Stellen Sie sich vor, eine Tante schenkt ihrem Neffen Anteile an einer Firma, einem Autohaus. Normalerweise würde auf so eine Schenkung Steuer anfallen.
Das Gesetz sieht aber eine Ausnahme vor, wenn es sich um die Übertragung von Betriebsvermögen handelt. Hier greift die sogenannte Steuerbegünstigung.
Im vorliegenden Fall war es so, dass die Tante dem Neffen zwar Anteile am Autohaus schenkte.
Die Grundstücke, auf denen das Autohaus stand, behielt sie aber zunächst. Später übertrug sie diese Grundstücke in eine eigene neue Firma.
Das Finanzamt war der Meinung: Da die Grundstücke nicht direkt mitverschenkt wurden, gibt es keine Steuerbegünstigung für den Neffen.
Der Bundesfinanzhof sah das anders. Er urteilte, dass es für die Steuerbegünstigung entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Schenkung übertragen wurde.
Solange der Neffe einen sogenannten „Mitunternehmeranteil“ erhalten hat, also eine echte Beteiligung am Unternehmen mit Rechten und Pflichten, ist die Steuerbegünstigung grundsätzlich möglich.
Was vorher mit einzelnen Wirtschaftsgütern des Unternehmens geschah, spielt dafür keine entscheidende Rolle.
Es gibt aber eine wichtige Einschränkung: Verkauft der Beschenkte innerhalb von fünf Jahren einen Teil der geschenkten Anteile, kann die Steuerbegünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
Im konkreten Fall hatte der Neffe Teile seiner Anteile innerhalb dieser Frist verkauft.
Der Bundesfinanzhof legte fest, dass in so einem Fall davon auszugehen ist, dass zuerst die Anteile verkauft werden, die der Beschenkte früher erhalten hat.
Für den Teil der Anteile, den der Neffe nach der Schenkung behielt und nicht innerhalb der Fünfjahresfrist verkaufte, bleibt die Steuerbegünstigung bestehen.
Dieses Urteil ist wichtig für alle, die ein Unternehmen oder Anteile daran geschenkt bekommen oder selbst verschenken möchten.
Es zeigt, dass die Übertragung von Unternehmensanteilen steuerlich begünstigt sein kann, auch wenn bestimmte Vermögenswerte vorher ausgegliedert wurden.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn ein Weiterverkauf innerhalb der Fünfjahresfrist geplant ist.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.