Steuerbegünstigte Übertragung von Betrieben und Betriebsgrundstücken – FG München Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 K 1481/22
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Klägerin erhielt durch notariellen Überlassungsvertrag vom 19. Juli 2017 von ihrer Mutter (im Folgenden: E) zwei Grundstücke und eine Gastwirtschaft unentgeltlich übertragen.
Die Übertragung der Grundstücke erfolgte am 19. Juli 2017, während die Übergabe der Gastwirtschaft auf den 01. August 2017 festgelegt wurde.
Aufgrund dieser Schenkung setzte das Finanzamt (FA) am 19. November 2021 Schenkungsteuer in Höhe von 56.070 € fest, welche später durch einen geänderten Bescheid vom 27. Juli 2022 auf 31.823 € reduziert wurde.
Im Zentrum des Streits steht die Frage der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide, insbesondere ob die Übertragung der Grundstücke und der Gastwirtschaft als einheitlicher Vorgang zu betrachten und somit die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG zu gewähren ist.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids vom 27. Juli 2022.
Rechtsgrundlage der Schenkungsteuer:
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer, wenn der Bedachte durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Die Schenkungsteuer entsteht zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Objektive und subjektive Voraussetzungen:
Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt objektiv eine Bereicherung des Bedachten und subjektiv die freigebige Zuwendung voraus.
Bewertung des Grundbesitzes:
Inländischer Grundbesitz wird gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG bewertet und in einem Grundlagenbescheid festgestellt, dessen Regelungswirkung für den Schenkungsteuerbescheid bindend ist.
Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG:
Für die Steuerbegünstigung muss der Erwerber das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative tragen.
Dies war bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung am 19. Juli 2017 nicht der Fall, da die Betriebsübergabe der Gastwirtschaft erst am 01. August 2017 erfolgte.
Zeitpunkt der Schenkung:
Der Schenkungsteuerbescheid bezieht sich auf die Grundstücksschenkung am 19. Juli 2017. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung war weder das Unternehmerrisiko noch die Unternehmerinitiative auf die Klägerin übergegangen.
Die zeitlich versetzte Übergabe der Gastwirtschaft schließt eine Steuerbegünstigung aus.
Fehlende Einheitlichkeit der Schenkung:
Die Grundstücke und die Gastwirtschaft wurden nicht als einheitlicher Betrieb übertragen.
Die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG waren somit nicht erfüllt.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2022 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht vorlagen.
Die Klägerin hat die Grundstücke und die Gastwirtschaft nicht als einheitliche wirtschaftliche Einheit erhalten.
Die zeitlich versetzte Übergabe schließt eine Begünstigung nach § 13b ErbStG aus.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt objektiv eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus.
Die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG wird versagt, wenn die Übertragung des Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe erfolgt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.