Steuerbegünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – Abfindung Pflichtteilsberechtigter

September 28, 2025

Steuerbegünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – Abfindung Pflichtteilsberechtigter

Die nachfolgende Zusammenfassung erklärt das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 21.06.2012 (Az. 3 K 2039/10 Erb)

Das Wichtigste in Kürze (Leitsatz)

Das Urteil besagt, dass eine Pflichtteilsabfindung an einen Erben, die in Form von Betriebsvermögen (z.B. ein Unternehmen) gezahlt wird, nicht die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen gemäß Paragraf 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen kann.

Der Kernpunkt:

Die Steuervergünstigung soll nur greifen, wenn der Verstorbene (Erblasser) das Betriebsvermögen direkt an den Empfänger zugewandt hat. Bei einer Pflichtteilsabfindung nach dem Tod ist das nicht der Fall, auch wenn das Gesetz den Vorgang steuerlich so behandelt, als käme er vom Erblasser.

Der Sachverhalt (Worum es ging)

Ein Vater (Erblasser), der eine Apotheke besaß, verstarb. Seine Ehefrau (die Mutter) wurde Alleinerbin. Die Tochter (Klägerin) war enterbt und hatte daher einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter.

Abfindung:

Die Mutter (Erbin) und die Tochter (Pflichtteilsberechtigte) einigten sich. Die Mutter übertrug der Tochter den ruhenden Gewerbebetrieb (das Betriebsvermögen der Apotheke) als Abfindung für den Verzicht auf ihren Pflichtteil.

Erbschaftsteuer des Finanzamts:

Das Finanzamt behandelte diesen Erwerb des Betriebsvermögens durch die Tochter als erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang.

Streitpunkt:

Die Tochter beantragte für das Betriebsvermögen die Steuerbegünstigung nach Paragraf 13a ErbStG. Mit dieser Regelung soll die Weiterführung von Unternehmen nach einem Todesfall erleichtert werden, indem ein großer Teil des Betriebsvermögens steuerfrei gestellt wird. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die rechtliche Fiktion:

Die Zahlung einer Pflichtteilsabfindung durch den Erben (Mutter) gilt erbschaftsteuerrechtlich so, als hätte der Verstorbene (Vater) selbst die Zuwendung gemacht (Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Die Tochter argumentierte, wenn es steuerlich als Erwerb vom Vater gilt, müsse auch die Steuerbegünstigung des Paragraf 13a ErbStG gelten.

Steuerbegünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – Abfindung Pflichtteilsberechtigter

Die Entscheidung des Gerichts

Das FG Münster gab der Tochter nicht Recht bezüglich der Steuerbegünstigung.

Keine Steuervergünstigung für Betriebsvermögen bei Pflichtteilsabfindung

Das Gericht stellte klar, dass die Steuerbegünstigung des Paragraf 13a ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen gewährt wird, bei denen der Erblasser (also der Verstorbene) das begünstigte Vermögen dem Empfänger zugewandt hat.

Die Übertragung des Betriebsvermögens an die Tochter war hier keine Zuwendung des Vaters durch Testament oder Erbfolge. Es war vielmehr eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter nach dem Tod des Vaters.

Die gesetzliche Fiktion, dass die Abfindung als Erwerb „vom Erblasser“ gilt (Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), gilt laut Gericht nur für die Erhebung der Erbschaftsteuer, nicht aber für die Gewährung der speziellen Begünstigung des Paragraf 13a ErbStG, da diese eine tatsächliche Zuweisung durch den Erblasser voraussetzt.

Folge:

Die Tochter musste auf den Wert des erhaltenen Betriebsvermögens die volle Erbschaftsteuer zahlen (abzüglich Freibeträge und einer anderen im Urteil behandelten Berücksichtigung).

Abzugsfähigkeit der Rentenzahlung (Nebenpunkt)

Die Tochter hatte sich im Rahmen der Abfindung auch zur Zahlung einer monatlichen Rente an ihre Mutter verpflichtet.

Das Finanzamt wollte diese Rentenverpflichtung nur stunden (später berücksichtigen), nicht aber sofort vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen.

Das Gericht korrigierte das Finanzamt in diesem Punkt: Die Rentenzahlung diente der Tochter dazu, das Betriebsvermögen überhaupt als Abfindung zu erhalten. Sie war damit eine Verbindlichkeit zur Erlangung des Erwerbs und somit sofort steuermindernd vom Erwerb abzugsfähig.

Fazit und Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht, dass es für die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer (Paragraf 13a ErbStG) auf die tatsächliche Herkunft der Zuwendung ankommt:

Begünstigt:

Wenn der Erblasser (Verstorbene) das Betriebsvermögen direkt vererbt oder vermacht (im Testament) hat.

Nicht begünstigt:

Wenn das Betriebsvermögen nach dem Tod lediglich vom Erben an einen Pflichtteilsberechtigten als Abfindung übertragen wird. Die wirtschaftliche Entscheidung wird hier nicht mehr dem Erblasser zugerechnet.

Da die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich (durch den Bundesfinanzhof) geklärt war, ließ das FG Münster die Revision (Berufung zum BFH) zu.

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