Steuerberaterhaftung: Veranlassung des Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten ohne Offenbarung eigener wirtschaftlicher Vorteile – Schadensberechnung bei Zeichnung mehrerer Anlagen
Gericht: BGH 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.12.2018
Aktenzeichen: IX ZR 176/16
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 19. Juli 2016, Az: 27 U 43/15
vorgehend LG Berlin, 18. März 2015, Az: 37 O 256/14
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für Laien sehr wichtig. Es geht darum, wann ein Steuerberater für eine schlechte Beratung haften muss. Haften bedeutet, dass er für den Schaden bezahlen muss. Der Fall betrifft einen Mandanten und seine ehemaligen Steuerberater.
Ein Mandant (der Kläger) hatte Steuerberater (die Beklagten). Diese Berater haben ihm gesagt, er solle geschlossene Fonds kaufen. Diese Fonds sollten ihm helfen, Steuern zu sparen. Ein Fonds ist eine Art großer Geldtopf, in den viele Leute Geld einzahlen, um zum Beispiel Schiffe zu kaufen (Schiffsfonds).
Die Steuerberater empfahlen dem Mandanten, sich für diese Käufe an eine bestimmte Firma zu wenden. Diese Firma hieß A. (eine Abkürzung im Originaltext).
Das Problem: Die Steuerberater waren selbst an dieser Firma A. beteiligt. Sie hatten also einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil, wenn der Mandant über die Firma A. Fonds kaufte. Sie haben ihm das aber nicht gesagt. Das nennt man einen Interessenkonflikt.
Der Mandant kaufte dann über viele Jahre mehrere Schiffsfonds. Er hat viel Geld bezahlt. Später liefen diese Anlagen nicht gut. Er wollte die Käufe rückgängig machen. Er sagte, er wäre die Fonds nicht eingegangen, wenn er von der Beteiligung seiner Berater an der Firma A. gewusst hätte. Er verklagte die Steuerberater. Er forderte sein Geld zurück.
Der BGH ist das höchste Gericht für Zivilfälle in Deutschland. Er musste prüfen, ob die Steuerberater dem Mandanten Schadensersatz zahlen müssen. Schadensersatz ist die Zahlung für einen entstandenen Schaden.
Der BGH hat klargestellt: Ein Steuerberater hat eine Pflicht gegenüber seinem Mandanten. Er muss ihn umfassend und objektiv beraten. Er darf sich nur vom Interesse des Mandanten leiten lassen.
Der BGH sagt: Die Pflichtverletzung liegt nicht nur in der Empfehlung, Fonds zu zeichnen. Die Pflichtverletzung ist, dass die Berater ihn zur Firma A. geschickt haben, ohne ihre eigene finanzielle Verflechtung zu nennen. Der Mandant durfte darauf vertrauen, dass sein Steuerberater nur das Beste für ihn will.
Das Gericht musste auch klären, ob die Pflichtverletzung der Grund für den Schaden war. Das nennt man Kausalität oder Ursachenzusammenhang.
Allerdings gibt es im vorliegenden Fall ein Problem mit dem Anscheinsbeweis. Der BGH hat hier entschieden: Die Regeln des Anscheinsbeweises können nicht einfach so angewendet werden.
Der Mandant muss nun im neuen Verfahren beweisen, dass er die Fonds nicht gekauft hätte, wenn er die Wahrheit über die Beteiligung gewusst hätte. Das Landgericht hatte das vorher anders gesehen. Das war ein Rechtsirrtum.
Wenn ein Schaden entstanden ist, muss er richtig berechnet werden.
Das Gericht hat auch über die Verjährung gesprochen. Verjährung bedeutet, dass der Anspruch auf Schadensersatz nach einer bestimmten Zeit erlischt. Das heißt, man kann das Geld dann nicht mehr einklagen.
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das bedeutet, es ist ungültig. Der Fall wurde an ein untergeordnetes Gericht (das Berufungsgericht) zurückverwiesen.
Merke: Ihr Steuerberater muss Ihnen immer sagen, wenn er einen eigenen finanziellen Vorteil davon hat, dass Sie einen bestimmten Vertrag abschließen. Wenn er das nicht tut, verletzt er seine Pflicht. Das ist ein wichtiger Grundsatz zum Schutz der Mandanten.
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