Steuerermäßigung § 35 EStG für Erben – BFH-Urteil X R 72/89

September 3, 2020

Steuerermäßigung § 35 EStG für Erben – BFH-Urteil X R 72/89

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Bedeutung und Relevanz des Urteils
    • Ziel und Struktur der Arbeit
  2. Sachverhalt
    • Ausgangslage und Fakten des Falls
    • Parteien des Rechtsstreits
    • Ablauf der Erbschaft und Vermächtniserfüllung
  3. Rechtlicher Rahmen
    • Grundlagen des § 35 EStG
    • Erbschaftsteuerliche und einkommensteuerliche Regelungen
    • Bisherige Rechtsprechung zu § 35 EStG
  4. Analyse des Urteils
    • Darstellung der Entscheidung des BFH (X R 72/89)
    • Begründung des Gerichts zur Steuerermäßigung
    • Abgrenzung zwischen erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Einkünften
    • Bewertung der „Einkünfte, die der Erbschaftsteuer unterlegen haben“
  5. Kritische Würdigung
    • Bewertung der Argumentation des BFH
    • Vergleich mit anderen Entscheidungen (z.B. BFHE 154, 430; BFHE 92, 482)
    • Auswirkungen der Entscheidung auf die Steuerpraxis
    • Analyse der Methode zur Ermittlung der begünstigten Einkünfte
  6. Praktische Implikationen
    • Konsequenzen für Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte
    • Empfehlungen für die steuerliche Gestaltung von Nachlässen
    • Bedeutung der Entscheidung für die Steuerplanung
  7. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse
    • Auswirkungen des Urteils auf zukünftige Fälle
    • Perspektiven und offene Fragen im Steuerrecht

Steuerermäßigung § 35 EStG für Erben – BFH-Urteil X R 72/89

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von der Erblasserin das Betriebsvermögen der Firma G, zu dem ein Grundstück gehörte.

Der Kläger überführte das Grundstück in sein Privatvermögen und erzielte dabei einen Aufgabegewinn.

Das Finanzamt gewährte ihm eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG, jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem erbschaftsteuerlichen Wert des Grundstücks und dem Buchwert.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Steuerermäßigung auf den gesamten Aufgabegewinn anzuwenden sei.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG steht nur für die Einkünfte zu,

die noch nicht beim Erblasser als Einkünfte erfasst wurden und dennoch als Wertbestandteil der erbschaftsteuerlichen Bereicherung der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Begründung:

Steuerermäßigung § 35 EStG für Erben – BFH-Urteil X R 72/89

  • Einkünfte i.S.d. § 35 EStG:

    • Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfasst nur die Einkünfte, die noch nicht beim Erblasser der Einkommensteuer unterlegen haben.
    • Im Streitfall sind dies die stillen Reserven des Grundstücks, d.h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert.
    • Der Buchwert des Grundstücks repräsentiert Vermögen, das die Erblasserin aus versteuerten Einkünften gebildet hat.
  • Auslegung des § 35 EStG:

    • Die Auslegung des § 35 EStG ergibt, dass die Steuerermäßigung nur auf die Einkünfte anzuwenden ist, die tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet sind.
    • Die vom Kläger vertretene abstrakte Betrachtungsweise würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung erbschaftsteuerbelasteter Erwerbe führen.
  • Entstehungsgeschichte des § 35 EStG:

    • Die Entstehungsgeschichte des § 35 EStG bestätigt die Auslegung des BFH.
    • Die Vorgängervorschriften des § 35 EStG sahen ebenfalls eine Beschränkung der Begünstigung auf die stillen Reserven vor.
    • Die Gesetzesbegründung zu § 35 EStG enthält keinen Hinweis auf eine Änderung dieser Rechtslage.
  • Sinn und Zweck des § 35 EStG:

    • § 35 EStG soll die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer mildern.
    • Diese Doppelbelastung entsteht nur insoweit, als der Erbe stille Reserven der Erbschaftsteuer und nochmals der Einkommensteuer unterwerfen muss.
    • Die vom Kläger geforderte Ausdehnung der Steuerermäßigung würde diesem Sinn und Zweck widersprechen.
  • Zusätzliche Besteuerung des Erben:

    • Die zusätzliche Besteuerung des Erben durch die Erbschaftsteuer ergibt sich aus der Systematik des Erbschaftsteuer- und Einkommensteuerrechts.
    • Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine einkommensteuerrechtliche Lösung entschieden und die Steuerermäßigung nach § 35 EStG eingeführt.
    • Die Auslegung des § 35 EStG darf nicht durch Überlegungen zu nicht Gesetz gewordenen erbschaftsteuerrechtlichen Lösungen beeinflusst werden.

Steuerermäßigung § 35 EStG für Erben – BFH-Urteil X R 72/89

Leitsätze:

  • Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG steht einem Erben nur für die Einkünfte zu, die noch nicht beim Erblasser als Einkünfte erfasst wurden und dennoch als Wertbestandteil der erbschaftsteuerlichen Bereicherung der Erbschaftsteuer unterlegen haben.
  • Die vom Kläger geforderte Ausdehnung der Steuerermäßigung auf den gesamten Aufgabegewinn widerspricht dem Sinn und Zweck des § 35 EStG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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