Steuerermäßigung bei Anfall ausländischer Erbschaftsteuer

August 6, 2017
Steuerermäßigung bei Anfall ausländischer Erbschaftsteuer
FG Hessen 1 K 608/10
Urt. v. 03.07.2013,
Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG,
österreichische Erbschaftsteuer,
Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG
RA und Notar Krau
Das Finanzgericht (FG) Hessen hat in seinem Urteil vom 03.07.2013 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG nicht gewährt werden kann,
wenn der Vorerwerb ausschließlich einer ausländischen Erbschaftsteuer unterlegen hat.

Sachverhalt:

Steuerermäßigung bei Anfall ausländischer Erbschaftsteuer

Der Kläger war Alleinerbe seiner Mutter, die in Österreich einen Nachlass erworben hatte, der inländischen Steuerpflichtigen unterlag.

Für diesen Vorerwerb wurde in Österreich Erbschaftsteuer festgesetzt und bezahlt.

Der Kläger machte in seiner Erbschaftsteuererklärung die österreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit und als Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die ausländische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit, lehnte aber die Steuerermäßigung ab.

Entscheidung des FG Hessen:

Das FG Hessen wies die Klage ab.

Die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG setzt voraus, dass für den Vorerwerb eine Steuer nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht zu erheben war.

Dies war im Streitfall nicht gegeben, da der Vorerwerb ausschließlich der österreichischen Erbschaftsteuer unterlag.

Begründung:

Steuerermäßigung bei Anfall ausländischer Erbschaftsteuer

  • Wortlaut und Sinn und Zweck: Nach dem Wortlaut des § 27 ErbStG muss für den Vorerwerb eine Steuer nach diesem Gesetz zu erheben gewesen sein. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, Mehrfacherwerbe innerhalb des engsten Familienverbandes zu entlasten, spreche nicht für eine Einbeziehung ausländischer Steuern.
  • Keine Regelungslücke: Es besteht keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Steuerermäßigung auf ausländische Erbschaftsteuer rechtfertigen würde.
  • Unionsrecht: Die Nichtberücksichtigung der ausländischen Steuer verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Unionsrechts. Der EuGH hat in der Rechtssache „Block“ entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr Steuersystem an die Systeme anderer Mitgliedstaaten anzupassen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Autonomie der Mitgliedstaaten: Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Steuerermäßigung nur auf inländische Vorerwerbe zu beschränken, ist Ausdruck seiner Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer.

Revision:

Das FG Hessen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fazit:

Das Urteil des FG Hessen bestätigt die restriktive Auslegung des § 27 ErbStG.

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Vorerwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterlegen hat. Ausländische Erbschaftsteuer wird nicht berücksichtigt.

RA und Notar Krau

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