Sachverhalt:
Der Kläger war Alleinerbe seiner Mutter, die in Österreich einen Nachlass erworben hatte, der inländischen Steuerpflichtigen unterlag.
Für diesen Vorerwerb wurde in Österreich Erbschaftsteuer festgesetzt und bezahlt.
Der Kläger machte in seiner Erbschaftsteuererklärung die österreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit und als Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die ausländische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit, lehnte aber die Steuerermäßigung ab.
Entscheidung des FG Hessen:
Das FG Hessen wies die Klage ab.
Die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG setzt voraus, dass für den Vorerwerb eine Steuer nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht zu erheben war.
Dies war im Streitfall nicht gegeben, da der Vorerwerb ausschließlich der österreichischen Erbschaftsteuer unterlag.
Begründung:
Revision:
Das FG Hessen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Fazit:
Das Urteil des FG Hessen bestätigt die restriktive Auslegung des § 27 ErbStG.
Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Vorerwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterlegen hat. Ausländische Erbschaftsteuer wird nicht berücksichtigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.