für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens nicht beim Erwerb durch Schenkung gewährt wird.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte von seiner Mutter ein Betriebsvermögen und Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt bekommen.
Zuvor hatte die Mutter das Vermögen von ihrem Ehemann geerbt.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Schenkungsteuer gemäß § 27 ErbStG 1974 zu ermäßigen.
Entscheidung:
Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück.
Begründung:
Wortlaut des § 27 ErbStG 1974: Die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG 1974 gilt nur für den Erwerb von Todes wegen, nicht für Schenkungen unter Lebenden.
Gesetzessystematik: § 1 Abs. 2 ErbStG 1974 bestimmt zwar, dass die Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen gelten. Dies gilt jedoch nur, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. § 27 ErbStG 1974 beschränkt die Steuerermäßigung ausdrücklich auf den Erwerb von Todes wegen.
Entstehungsgeschichte: Die Entstehungsgeschichte des § 27 ErbStG 1974 zeigt, dass der Gesetzgeber die Steuerermäßigung bewusst auf den Erwerb von Todes wegen beschränkt hat, um eine Steuerersparnis durch Schenkungen unter Lebenden zu verhindern.
Vergleichbare Vorschrift: Die Entscheidung des BFH steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974, der die Steuerfreiheit des Rückerwerbs von Schenkungen nur bei Erwerb von Todes wegen vorsieht.
Fazit:
Die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG 1974 gilt nur für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen, nicht für den Erwerb durch Schenkung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.