Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG

Juli 25, 2017

BFH II R 37/13

EuGH-Vorlage

Beschluss vom 20.1.2015

Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Beschluss vom 20. Januar 2015 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,

ob die Kapitalverkehrsfreiheit der Regelung in § 27 ErbStG entgegensteht, die eine Steuerermäßigung

bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nur gewährt, wenn der Vorerwerb in Deutschland besteuert wurde.

Sachverhalt

Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG

Der Kläger war Alleinerbe seiner Mutter, die in Österreich verstorben war.

Die Mutter hatte zuvor in Deutschland gelebt und war dort Miterbin ihrer Tochter gewesen.

Für diesen Erwerb war in Österreich Erbschaftsteuer festgesetzt worden.

Der Kläger beantragte für seinen Erwerb in Deutschland eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG, da es sich um einen mehrfachen Erwerb desselben Vermögens handelte.

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da der Vorerwerb nicht in Deutschland besteuert worden war.

Vorlagefrage

Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Kapitalverkehrsfreiheit der Regelung in § 27 ErbStG entgegensteht,

die eine Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nur gewährt, wenn der Vorerwerb in Deutschland besteuert wurde.

BFH II R 37/13

Kapitalverkehrsfreiheit

Die Kapitalverkehrsfreiheit ist ein Grundprinzip der Europäischen Union.

Sie verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.

§ 27 ErbStG

§ 27 ErbStG sieht eine Steuerermäßigung vor, wenn Personen der Steuerklasse I Vermögen von Todes wegen erwerben,

das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das in Deutschland Erbschaftsteuer festgesetzt wurde.

Mögliche Beschränkung des Kapitalverkehrs

Der BFH äußerte Zweifel, ob § 27 ErbStG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt.

Die Vorschrift könnte dazu führen, dass ein Nachlass, der in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Vermögen enthält,

in Deutschland höher besteuert wird als ein Nachlass, der nur in Deutschland belegenes Vermögen enthält.

Rechtfertigung

Der BFH äußerte Zweifel, ob eine solche Beschränkung des Kapitalverkehrs durch Bestimmungen des AEUV gerechtfertigt ist.

Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG

Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV erlaubt zwar unterschiedliche steuerliche Behandlungen von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Wohnort, diese Ausnahme ist aber eng auszulegen.

Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte, könnte die Notwendigkeit sein, die Kohärenz der steuerlichen Regelung zu wahren.

Entscheidungserheblichkeit

Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.

Sollte der EuGH entscheiden, dass § 27 ErbStG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt, die nicht gerechtfertigt ist, wäre die Steuerermäßigung zu gewähren.

Fazit

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelung in § 27 ErbStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.

Die Entscheidung des EuGH wird Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung in Fällen haben, in denen ein Nachlass Vermögen enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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