Steuerfrei erben für Ihre Kinder: Wann das Familienheim den Besitzer wechselt

Mai 31, 2025

Steuerfrei erben für Ihre Kinder: Wann das Familienheim den Besitzer wechselt

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein eigenes Haus oder eine Wohnung, Ihr „Familienheim“. Was passiert damit, wenn Sie versterben? Oft geht es an den Ehepartner oder Lebenspartner über – und das ist unter bestimmten Umständen steuerfrei möglich. Doch auch Ihre Kinder können von einer ähnlichen Steuerbefreiung profitieren. Lassen Sie uns das genauer ansehen.


Wer genau bekommt die Steuerbefreiung?

Die gute Nachricht ist: Nicht nur Ihre leiblichen Kinder können von dieser Regelung profitieren. Auch Ihre Stiefkinder, also Kinder Ihres Ehepartners, gehören dazu.

Und was ist, wenn eines Ihrer Kinder leider schon vor Ihnen verstorben ist? Dann können dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder, unter Umständen an deren Stelle treten. Auch Stiefkinder Ihrer vorverstorbenen Kinder können die Steuerbefreiung erhalten.

Wichtig zu wissen: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ihre Enkel, wenn deren Eltern (also Ihre Kinder) zum Zeitpunkt Ihres Todes noch leben.


Die Sache mit der Wohnfläche: 200 Quadratmeter sind die Grenze

Auch wenn Ihre Kinder das Familienheim erben, gibt es eine wichtige Einschränkung: Die Wohnfläche der Immobilie darf maximal 200 Quadratmeter betragen.

Ist die Wohnung größer, ist das kein Problem! Es entfällt nicht die gesamte Steuerbefreiung. Stattdessen ist nur der Teil, der über 200 Quadratmeter liegt, nicht steuerbefreit. Der Wert der Wohnung wird dann entsprechend der Quadratmeterzahl aufgeteilt.

Steuerfrei erben für Ihre Kinder: Wann das Familienheim den Besitzer wechselt


Selbst bewohnen ist Pflicht – und wie lange?

Damit Ihre Kinder die Steuerbefreiung erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie selbst (als Erblasser) müssen die Immobilie bis zu Ihrem Tod selbst bewohnt haben. Es gibt Ausnahmen, wenn Sie aus zwingenden Gründen nicht mehr dort wohnen konnten.
  • Ihr erbendes Kind muss die Immobilie nach Ihrem Tod ebenfalls selbst bewohnen. Das bedeutet, das Kind, das das Eigentum erhält, muss auch einziehen. Es reicht also nicht, wenn beispielsweise Ihr Enkel die Wohnung nutzt, aber Ihr eigenes Kind sie geerbt hat.
  • Die Zehn-Jahres-Frist: Ihr Kind muss das geerbte Familienheim mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Verkauft Ihr Kind die Immobilie vorher oder zieht aus, fällt die Steuerbefreiung weg. Die Steuer wird dann rückwirkend fällig.

Wann darf das Kind ausziehen, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht?

Es gibt Situationen, in denen Ihr Kind die Wohnung innerhalb der zehn Jahre verlassen darf, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren. Das ist der Fall bei sogenannten „zwingenden Gründen“. Dazu zählen:

  • Wenn Ihr Kind pflegebedürftig wird und in ein Heim ziehen muss.
  • Wenn Ihr Kind verstirbt.
  • Wenn ein Wohnungswechsel notwendig wird, weil die geerbte Wohnung für ein behindertes Familienmitglied nicht mehr geeignet ist.
  • Wenn die Wohnung für die wachsende Familie des erbenden Kindes zu klein wird.

In solchen Fällen bleibt die Steuerbefreiung erhalten, auch wenn Ihr Kind nicht mehr selbst in der Immobilie wohnt.


Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, die komplexe Materie etwas besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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