Steuerfrei erben für Ihre Kinder: Wann das Familienheim den Besitzer wechselt
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein eigenes Haus oder eine Wohnung, Ihr „Familienheim“. Was passiert damit, wenn Sie versterben? Oft geht es an den Ehepartner oder Lebenspartner über – und das ist unter bestimmten Umständen steuerfrei möglich. Doch auch Ihre Kinder können von einer ähnlichen Steuerbefreiung profitieren. Lassen Sie uns das genauer ansehen.
Die gute Nachricht ist: Nicht nur Ihre leiblichen Kinder können von dieser Regelung profitieren. Auch Ihre Stiefkinder, also Kinder Ihres Ehepartners, gehören dazu.
Und was ist, wenn eines Ihrer Kinder leider schon vor Ihnen verstorben ist? Dann können dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder, unter Umständen an deren Stelle treten. Auch Stiefkinder Ihrer vorverstorbenen Kinder können die Steuerbefreiung erhalten.
Wichtig zu wissen: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ihre Enkel, wenn deren Eltern (also Ihre Kinder) zum Zeitpunkt Ihres Todes noch leben.
Auch wenn Ihre Kinder das Familienheim erben, gibt es eine wichtige Einschränkung: Die Wohnfläche der Immobilie darf maximal 200 Quadratmeter betragen.
Ist die Wohnung größer, ist das kein Problem! Es entfällt nicht die gesamte Steuerbefreiung. Stattdessen ist nur der Teil, der über 200 Quadratmeter liegt, nicht steuerbefreit. Der Wert der Wohnung wird dann entsprechend der Quadratmeterzahl aufgeteilt.
Damit Ihre Kinder die Steuerbefreiung erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
Es gibt Situationen, in denen Ihr Kind die Wohnung innerhalb der zehn Jahre verlassen darf, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren. Das ist der Fall bei sogenannten „zwingenden Gründen“. Dazu zählen:
In solchen Fällen bleibt die Steuerbefreiung erhalten, auch wenn Ihr Kind nicht mehr selbst in der Immobilie wohnt.
Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, die komplexe Materie etwas besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.