Steuerfrei erben für Ihre Kinder: Wann das Familienheim den Besitzer wechselt
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein eigenes Haus oder eine Wohnung, Ihr „Familienheim„. Was passiert damit, wenn Sie versterben? Oft geht es an den Ehepartner oder Lebenspartner über – und das ist unter bestimmten Umständen steuerfrei möglich. Doch auch Ihre Kinder können von einer ähnlichen Steuerbefreiung profitieren. Lassen Sie uns das genauer ansehen.
Die gute Nachricht ist: Nicht nur Ihre leiblichen Kinder können von dieser Regelung profitieren. Auch Ihre Stiefkinder, also Kinder Ihres Ehepartners, gehören dazu.
Und was ist, wenn eines Ihrer Kinder leider schon vor Ihnen verstorben ist? Dann können dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder, unter Umständen an deren Stelle treten. Auch Stiefkinder Ihrer vorverstorbenen Kinder können die Steuerbefreiung erhalten.
Wichtig zu wissen: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ihre Enkel, wenn deren Eltern (also Ihre Kinder) zum Zeitpunkt Ihres Todes noch leben.
Auch wenn Ihre Kinder das Familienheim erben, gibt es eine wichtige Einschränkung: Die Wohnfläche der Immobilie darf maximal 200 Quadratmeter betragen.
Ist die Wohnung größer, ist das kein Problem! Es entfällt nicht die gesamte Steuerbefreiung. Stattdessen ist nur der Teil, der über 200 Quadratmeter liegt, nicht steuerbefreit. Der Wert der Wohnung wird dann entsprechend der Quadratmeterzahl aufgeteilt.
Damit Ihre Kinder die Steuerbefreiung erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
Es gibt Situationen, in denen Ihr Kind die Wohnung innerhalb der zehn Jahre verlassen darf, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren. Das ist der Fall bei sogenannten „zwingenden Gründen“. Dazu zählen:
In solchen Fällen bleibt die Steuerbefreiung erhalten, auch wenn Ihr Kind nicht mehr selbst in der Immobilie wohnt.
Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, die komplexe Materie etwas besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau
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