Steuerfreie Zuwendung Familienwohnheim zwischen Ehegatten Lebensmittelpunkt

August 2, 2017

Steuerfreie Zuwendung Familienwohnheim zwischen Ehegatten Lebensmittelpunkt

BFH II R 35/11

Urteil vom 18.7.2013,

Verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

RA und Notar Krau

Das Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2013 behandelt die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,

damit die Schenkung eines Hauses zwischen Ehegatten als steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt.

Sachverhalt:

Steuerfreie Zuwendung Familienwohnheim zwischen Ehegatten Lebensmittelpunkt

Der Kläger schenkte seiner Ehefrau ein Haus auf Sylt, in dem sich nicht der Lebensmittelpunkt der Familie befand.

Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, da es sich bei dem Haus um ein Feriendomizil handelte.

Kernaussagen des Urteils:

  • Familienwohnheim: Ein Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus, in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.
  • Zweitwohnungen und Ferienwohnungen: Zweitwohnungen und Ferienwohnungen sind nicht als Familienwohnheim begünstigt.
  • Verfassungsrechtliche Zweifel: Der BFH äußert Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der weitreichenden Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
  • Eingeschränkte Auslegung: Um die Steuerbefreiung verfassungskonform auszulegen, wird sie auf Familienwohnheime beschränkt, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.
  • Entstehungsgeschichte: Die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zeigt, dass der Gesetzgeber den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute schützen wollte.
  • Gleichheitsgrundsatz: Eine Steuerbefreiung für alle selbstgenutzten Häuser und Eigentumswohnungen, auch für Zweit- und Ferienwohnungen, wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

Steuerfreie Zuwendung Familienwohnheim zwischen Ehegatten Lebensmittelpunkt

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wurde zu Recht versagt, da es sich bei dem Haus auf Sylt nicht um das Familienwohnheim handelte.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung für Familienwohnheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht für Zweitwohnungen und Ferienwohnungen gilt.

Nur das Haus, in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist begünstigt.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG und zur Abgrenzung von Familienwohnheim, Zweitwohnung und Ferienwohnung.
  • Der BFH betont die Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes und des Schutzes von Ehe und Familie.
  • Das Urteil verweist auf die Literatur und die Rechtsprechung, die die eingeschränkte Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unterstützen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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