Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

August 1, 2017

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

BFH II R 37/09

Urteil vom 27.10.2010,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2010 befasst sich mit der Steuerfreiheit von Zuwendungen

unter Lebenden im Zusammenhang mit Familienwohnheimen.

Der BFH stellt klar, dass die Steuerfreiheit auch dann gilt, wenn die Ehe bei der Anschaffung des Wohnheims noch nicht bestand.

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

Der Fall:

Eine Frau erhielt von ihrem späteren Ehemann bereits vor der Eheschließung ein zinsgünstiges Darlehen zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Herrenhaus.

Nach der Eheschließung wurde das Darlehen zinslos gestellt und später erlassen.

Das Finanzamt setzte für die verschiedenen Zuwendungen Schenkungsteuer fest.

Die Frau berief sich auf die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann gilt, wenn die Ehe bei der Anschaffung des Wohnheims noch nicht bestand.

Die Steuerfreiheit erfasst auch Abfindungen für einen Erbverzicht.

Zentrale Punkte des Urteils:

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

  • Steuerfreiheit: Zuwendungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Dies gilt auch für die Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen, z.B. durch den Erlass eines Darlehens.
  • Zeitpunkt der Ehe: Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Ehe bei der Anschaffung des Wohnheims noch nicht bestand. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Ehe besteht.
  • Abfindungen: Auch Abfindungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sind steuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim stehen.
  • Vorrang: Die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG hat Vorrang vor den Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG.
  • Bewertung: Zinslose oder niedrig verzinsliche Darlehen sind mit dem Vorteil aus der Zinsersparnis zu bewerten. Der Erlass eines zinslosen Darlehens ist mit einem abgezinsten Wert anzusetzen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil erweitert die Möglichkeiten der Steuerfreiheit für Zuwendungen im Zusammenhang mit Familienwohnheimen.

Es zeigt, dass die Steuerfreiheit nicht an den Zeitpunkt der Eheschließung geknüpft ist und auch Abfindungen für einen Erbverzicht erfassen kann.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Gestaltung von Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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