Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

August 1, 2017

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

BFH II R 37/09

Urteil vom 27.10.2010,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2010 befasst sich mit der Steuerfreiheit von Zuwendungen

unter Lebenden im Zusammenhang mit Familienwohnheimen.

Der BFH stellt klar, dass die Steuerfreiheit auch dann gilt, wenn die Ehe bei der Anschaffung des Wohnheims noch nicht bestand.

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

Der Fall:

Eine Frau erhielt von ihrem späteren Ehemann bereits vor der Eheschließung ein zinsgünstiges Darlehen zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Herrenhaus.

Nach der Eheschließung wurde das Darlehen zinslos gestellt und später erlassen.

Das Finanzamt setzte für die verschiedenen Zuwendungen Schenkungsteuer fest.

Die Frau berief sich auf die Steuerfreiheit nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass die Steuerfreiheit nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann gilt, wenn die Ehe bei der Anschaffung des Wohnheims noch nicht bestand.

Die Steuerfreiheit erfasst auch Abfindungen für einen Erbverzicht.

Zentrale Punkte des Urteils:

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen

  • Steuerfreiheit: Zuwendungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim sind nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Dies gilt auch für die Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen, z.B. durch den Erlass eines Darlehens.
  • Zeitpunkt der Ehe: Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Ehe bei der Anschaffung des Wohnheims noch nicht bestand. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Ehe besteht.
  • Abfindungen: Auch Abfindungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sind steuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim stehen.
  • Vorrang: Die Steuerfreiheit nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG hat Vorrang vor den Steuervergünstigungen des Paragraf 13a ErbStG.
  • Bewertung: Zinslose oder niedrig verzinsliche Darlehen sind mit dem Vorteil aus der Zinsersparnis zu bewerten. Der Erlass eines zinslosen Darlehens ist mit einem abgezinsten Wert anzusetzen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil erweitert die Möglichkeiten der Steuerfreiheit für Zuwendungen im Zusammenhang mit Familienwohnheimen.

Es zeigt, dass die Steuerfreiheit nicht an den Zeitpunkt der Eheschließung geknüpft ist und auch Abfindungen für einen Erbverzicht erfassen kann.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Gestaltung von Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten.

 

RA und Notar Krau

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