Steuerklasse Verwandtschaft Adoptivkind zum Erblasser erloschen

August 3, 2017

Steuerklasse Verwandtschaft Adoptivkind zum Erblasser erloschen

BFH II R 46/08

Urteil vom 17.3.2010,

Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis,

Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser erloschen

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes

zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist.

§ 15 Abs. 1a ErbStG findet auf ehemalige Adoptionsverhältnisse keine Anwendung.

Sachverhalt:

Steuerklasse Verwandtschaft Adoptivkind zum Erblasser erloschen

Der Kläger war von seinem Onkel und dessen Ehefrau adoptiert worden.

Später wurde die Adoption aufgehoben.

Nach dem Tod der Adoptivmutter erbte der Kläger und wurde vom Finanzamt der Steuerklasse III zugeordnet.

Der Kläger machte geltend, dass er als ehemaliger Adoptivsohn der Steuerklasse I zuzuordnen sei.

Rechtliche Würdigung:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück.

1. Steuerklassen und Freibeträge:

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht Kindern im Sinne der Steuerklasse I ein Freibetrag zu.

Zu dieser Steuerklasse gehören Kinder und Stiefkinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Steuerklasse Verwandtschaft Adoptivkind zum Erblasser erloschen

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG).

2. Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1a ErbStG:

§ 15 Abs. 1a ErbStG begünstigt Erwerber in den Fällen, in denen die Annahme als Kind zum Erlöschen der Verwandtschaft geführt hat.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Regelung.

3. Neuregelung des Adoptionsrechts:

§ 15 Abs. 1a ErbStG wurde als Folge der Neuregelung des Adoptionsrechts im Jahr 1977 eingeführt.

Nach der Neuregelung erlischt bei der Adoption Minderjähriger das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten.

§ 15 Abs. 1a ErbStG soll verhindern, dass sich dies nachteilig auf die Steuerklassen auswirkt.

4. Doppelbegünstigung:

§ 15 Abs. 1a ErbStG führt dazu, dass bei der Adoption Minderjähriger die Steuerklassen I und II sowohl im bisherigen als auch im neuen Verwandtschaftskreis Anwendung finden.

Diese Doppelbegünstigung ist nach dem Gesetzeszweck gerechtfertigt.

5. Keine Anwendung auf ehemalige Adoptionsverhältnisse:

Ein ehemaliges Adoptionsverhältnis fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1a ErbStG.

Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift auch so verstanden werden, dass sie auf ehemalige Adoptionsverhältnisse anwendbar ist.

Dies würde jedoch dazu führen, dass das Tatbestandsmerkmal „Annahme als Kind“ innerhalb der Vorschrift in unterschiedlicher Weise verstanden werden müsste.

6. Keine erbschaftsteuerrechtliche Notwendigkeit:

Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, die durch Aufhebung der Adoption erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse

hinsichtlich der Steuerklasse ebenso zu behandeln wie Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten.

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass § 15 Abs. 1a ErbStG nicht auf ehemalige Adoptionsverhältnisse anwendbar ist.

Ein ehemaliges Adoptivkind kann daher nicht die Steuerklasse I beanspruchen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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