Steuerliche Berücksichtigung von Anwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

Juni 2, 2020

Steuerliche Berücksichtigung von Anwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg 3 K 99/18

Urteil 25.07.2018

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Nürnberg entschied am 25.07.2018 in dem Fall über die Berücksichtigung von

Rechtsanwaltskosten aus Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 EStG.

Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, hatten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.979 € für 2011 und 16.478 € für 2012 geltend gemacht,

die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung entstanden waren.

Die Kläger argumentierten, die Rechtsanwaltskosten seien notwendig gewesen, um den Fortbestand des Familienunternehmens und damit die Existenzgrundlage ihrer Arbeitnehmer zu sichern.

Steuerliche Berücksichtigung von Anwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

Sie führten an, dass ohne den Rechtsstreit die Arbeitsplätze gefährdet gewesen wären und somit existenzielle Not drohte.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ab, da es sich nicht um zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des Paragraf 33 EStG handelte.

Es wurde betont, dass die Existenzgrundlage der Steuerpflichtigen selbst nicht bedroht war, da ausreichend andere Einkünfte zur Verfügung standen

und alternative Maßnahmen wie die Ausschlagung der Erbschaft oder die Nachlassinsolvenz möglich gewesen wären.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Es stellte fest, dass die Rechtsanwaltskosten nicht zwangsläufig im Sinne des Paragraf 33 EStG waren, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass sie ohne den Rechtsstreit ihre Existenzgrundlage verloren hätten.

Die Kosten dienten eher der Sicherung des Familienunternehmens, was nicht als existenziell notwendig für die Kläger selbst angesehen wurde.

Steuerliche Berücksichtigung von Anwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

Somit seien die geltend gemachten Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen.

RA und Notar Krau

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