
Steuern sparen nach dem Erbfall – Welche Kosten Sie abziehen können
Wer etwas erbt, freut sich meist über den Zuwachs am Vermögen. Doch oft folgt schnell die Ernüchterung, wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuer fordert. Was viele Menschen nicht wissen: Man muss nicht das gesamte Erbe versteuern. Es gibt zahlreiche Kosten, die direkt mit dem Todesfall oder der Regelung des Nachlasses zu tun haben. Diese Ausgaben mindern den Wert des Erbes, auf den am Ende Steuern gezahlt werden müssen.
In der Fachsprache nennt man diese abziehbaren Kosten Nachlassverbindlichkeiten. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Gruppen. Besonders wichtig sind die Kosten, die erst durch den Erbfall selbst entstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Beerdigung, die Pflege des Grabes oder Gebühren für den Notar. In diesem Text erfahren Sie genau, welche Kosten Sie beim Finanzamt angeben können und worauf Sie dabei achten müssen.
Wenn Sie ein Erbe antreten, berechnet das Finanzamt die Steuer auf Basis der Bereicherung. Das bedeutet: Man schaut sich an, was Sie bekommen haben. Davon zieht man ab, was Sie bezahlen mussten. Nur der Rest ist steuerpflichtig.
Abzugsberechtigt ist immer die Person, die die Kosten tatsächlich bezahlt hat. Das ist in den meisten Fällen der Erbe. Aber auch andere Personen können Kosten geltend machen:
Sie haben zwei Möglichkeiten, wie Sie diese Kosten beim Finanzamt angeben:
Wichtig ist: Eigene Arbeit zählt nicht. Wenn Sie also selbst das Haus des Verstorbenen ausräumen oder die Grabpflege übernehmen, können Sie dafür keinen fiktiven Stundenlohn abziehen. Es werden nur echte Geldzahlungen an Dritte berücksichtigt.
Die Beerdigung ist oft der größte Kostenblock direkt nach dem Tod. Das Steuerrecht ist hier recht großzügig. Es gibt keine feste Obergrenze, solange die Kosten im Rahmen bleiben.
Unter diesen Punkt fallen alle Ausgaben, die unmittelbar mit der Bestattung und der Trauerfeier zu tun haben. Dazu zählen:
Sogar Reisekosten können abziehbar sein. Wenn nahe Angehörige zur Beerdigung anreisen müssen, können Fahrtkosten (zum Beispiel 0,30 Euro pro Kilometer) oder Hotelkosten geltend gemacht werden. Auch die Anschaffung spezieller Trauerkleidung für die engste Familie wird oft anerkannt, sofern sie extra für diesen Anlass gekauft wurde.
Nach der Beerdigung fallen weitere Kosten an, um das Andenken an den Verstorbenen zu bewahren. Hier achtet das Finanzamt jedoch genauer auf die Angemessenheit.
Ein Grabstein oder eine Einfassung des Grabes sind voll abziehbar. Die Kosten müssen „angemessen“ sein. Was angemessen ist, richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und der Größe des Erbes. Ein sehr teurer Prunkbau auf einem kleinen Friedhof könnte Probleme bereiten, ein normaler Grabstein bei einem soliden Erbe ist jedoch völlig unproblematisch.
Das Grab muss über Jahre hinweg gepflegt werden. Da die Erbschaftsteuer aber sofort berechnet wird, muss man diesen zukünftigen Aufwand schätzen.
Ein Tipp zur Optimierung: Wenn der Verstorbene schon zu Lebzeiten einen Vertrag für die Grabpflege abgeschlossen und bezahlt hat, mindert das sein Vermögen. Trotzdem darf der Erbe oft noch den Pauschbetrag von 10.300 Euro für andere Kosten nutzen. So spart man doppelt Steuern.
Ein Erbe bringt viel Papierkram mit sich. Alles, was Sie tun müssen, um rechtlich an Ihr Erbe zu kommen oder es unter den Miterben aufzuteilen, kostet Geld. Diese Ausgaben nennt man Nachlassregelungskosten.
Bevor Sie über das Geld verfügen können, müssen Sie oft beweisen, dass Sie der rechtmäßige Erbe sind. Abziehbar sind:
Oft erben mehrere Personen gemeinsam (eine Erbengemeinschaft). Wenn diese sich nun streiten oder einfach nur das Erbe aufteilen wollen, entstehen Kosten. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass diese Kosten abziehbar sind. Dazu gehören:
Manchmal hat ein Erbe schon vor dem Tod des Erblassers Leistungen erbracht. Dies ist ein komplizierter Bereich, kann aber große Steuervorteile bringen.
Hat ein Kind zum Beispiel jahrelang den Vater gepflegt oder im Betrieb mitgeholfen, ohne dafür bezahlt zu werden, kann dies steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist meist, dass es eine Vereinbarung gab: „Wenn du mich pflegst, bekommst du später das Haus.“ In solchen Fällen sieht das Finanzamt das Erbe teilweise als „Bezahlung“ für die erbrachte Leistung an. Dieser Teil ist dann keine Schenkung oder Erbschaft und muss nicht versteuert werden.
Wenn jemand nur deshalb zum Erben eingesetzt wurde, weil er dem Erblasser zu Lebzeiten finanziell unter die Arme gegriffen hat, kann das wie ein Darlehen gewertet werden. Das Erbe ist dann quasi die Rückzahlung des Kredits. Auch hier mindert der Wert der Vorleistung die Steuerlast.
Manche Erblasser vertrauen ihren Erben nicht ganz oder wollen Streit vermeiden. Sie setzen dann einen Testamentsvollstrecker ein. Dieser kümmert sich um die Verteilung des Geldes und die Erfüllung von Wünschen.
Die Vergütung für diese Person kann sehr hoch sein. Steuerlich gilt:
Hier lohnt es sich, genau hinzuschauen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernimmt, damit man zumindest den abziehbaren Teil korrekt geltend macht.
Nicht alles, was nach einem Todesfall an Kosten anfällt, erkennt das Finanzamt an. Das Gesetz zieht hier eine klare Grenze bei der sogenannten Nachlassverwaltung.
Sobald das Erbe in Ihren Besitz übergegangen ist, sind Sie für die Kosten verantwortlich. Diese haben nichts mehr mit dem Erbfall zu tun. Nicht abziehbar sind daher:
Ein wichtiger Punkt: Sie können die Erbschaftsteuer selbst nicht von der Steuer abziehen. Auch die Kosten für einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt über die Höhe Ihrer Erbschaftsteuer sind meistens nicht abziehbar. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Kosten für den Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung für Sie erstellt, erkennt das Finanzamt in der Regel als abziehbare Kosten an.
Vieles von dem, was für das Erbe gilt, lässt sich auch auf Schenkungen übertragen. Wenn Sie zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommen (zum Beispiel ein Haus), fallen oft Nebenkosten an.
Auch hier mindern die Kosten den Wert der Schenkung:
Interessant ist hier ein Detail: Wenn der Schenker (also die Person, die etwas hergibt) diese Kosten freiwillig übernimmt, erhöht das eigentlich den Wert des Geschenks. Da der Beschenkte diese Kosten aber gleichzeitig wieder abziehen dürfte, hebt sich das in der Praxis meist auf.
Das Thema Erbschaftsteuer ist trocken, aber eine genaue Dokumentation aller Kosten kann Ihnen viel Geld sparen. Besonders wenn Sie nicht nah mit dem Verstorbenen verwandt sind (Steuerklasse II oder III), sind die Steuersätze sehr hoch. In diesen Fällen wirkt sich jeder Euro, den Sie abziehen können, besonders stark aus.
Wer diese Regeln beachtet, sorgt dafür, dass vom Erbe am Ende mehr übrig bleibt und weniger an den Staat fließt.
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