Steuerpflicht Stiftung Verkauf wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

September 18, 2017
KI generiertes Symbolbild

Steuerpflicht Stiftung Verkauf wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

BFH I R 31/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Eine unselbständige, gemeinnützige Stiftung wird steuerpflichtig, sobald sie das Vermögen des Erblassers erhält und damit wirtschaftlich selbständig wird.
  • Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Kommanditanteils ist steuerpflichtig, da die Kommanditbeteiligung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, der nicht unter die Steuerbefreiung fällt.
  • Das Buchwertprivileg nach Paragraf 13 Abs. 4 KStG 1977 gilt nicht, wenn eine partiell steuerpflichtige Körperschaft ihre steuerpflichtige Tätigkeit durch Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beendet.

Hintergrund:

  • Ein Ehepaar setzte in seinem Testament seinen Sohn als Vorerben und den überlebenden Ehegatten als Nacherben ein.
  • Für den Fall, dass die Nacherbschaft nicht eintritt, wurde ein Verein als weiterer Nacherbe eingesetzt, der das Vermögen in eine Stiftung einbringen sollte.
  • Die Ehefrau war Kommanditistin an einer gewerblich tätigen KG.
  • Nach dem Tod beider Eheleute schlug der Sohn die Erbschaft aus, sodass der Verein Erbe wurde und die Stiftung gründete.
  • Der Verein veräußerte die Kommanditbeteiligung der Ehefrau.
  • Das Finanzamt setzte für die Stiftung Körperschaftsteuer auf den laufenden Gewinnanteil und den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung fest.
  • Die Stiftung klagte gegen den Bescheid und berief sich auf ihre Steuerbefreiung.

Steuerpflicht Stiftung Verkauf wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Entscheidungsgründe:

  • Beginn der Steuerpflicht: Die Steuerpflicht der Stiftung begann mit dem Eintritt des Nacherbfalls, da sie ab diesem Zeitpunkt das Vermögen des Erblassers erhielt und wirtschaftlich selbständig wurde.
  • Mitunternehmerschaft: Die Stiftung war als Mitunternehmerin der KG anzusehen, da sie über den Verein mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte und am Gewinn und Verlust beteiligt war.
  • Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns: Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung war steuerpflichtig, da die Kommanditbeteiligung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellte, der nicht unter die Steuerbefreiung der Stiftung fiel.
  • Kein Buchwertprivileg: Das Buchwertprivileg nach Paragraf 13 Abs. 4 KStG 1977 war nicht anwendbar, da die Stiftung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgte und ihre steuerpflichtige Tätigkeit durch Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beendete.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines Kommanditanteils

durch eine unselbständige Stiftung, wenn dieser Anteil einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Es verdeutlicht auch, dass das Buchwertprivileg in solchen Fällen nicht anwendbar ist.

RA und Notar Krau

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