Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Zusammenfassung des Urteils des BFH vom 30. Oktober 2024, II R 18/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024, II R 18/22, zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen
beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude Stellung genommen.
Kern der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Bedingungen Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Der Kläger erwarb von einer GbR ein noch zu vermessendes Grundstück mit einer zu errichtenden Doppelhaushälfte.
Nach Abschluss des Kaufvertrags beauftragte er zusätzliche Leistungen, für die ihm die Veräußerin gesonderte Rechnungen stellte.
Das Finanzamt (FA) sah diese Leistungen als zusätzliche Gegenleistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG an und setzte dafür zusätzliche Grunderwerbsteuer fest.
Der BFH entschied, dass die Vergütungen für die nachträglich vereinbarten Sonderwünsche, mit Ausnahme der Hausanschlusskosten, der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Der BFH stellte klar, dass nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang stehen, der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich bereits aus dem Erwerbsvertrag ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten lässt
oder wenn an Vertragsbedingungen des ursprünglichen Vertrags angeknüpft oder diese verändert werden.
Dies ist bei Sonderwünschen der Fall, die eine Konkretisierung, Veränderung oder Ergänzung der ursprünglich vereinbarten Bauleistung darstellen.
Anders verhält es sich mit den Hausanschlusskosten.
Da der Kläger sich bereits im ursprünglichen Kaufvertrag zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hatte, stellen diese keine nachträglich gewährten zusätzlichen Leistungen dar.
Sie sind daher nicht im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu berücksichtigen.
Der BFH wies die Rügen des Klägers bezüglich Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) zurück. Insbesondere sah er keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs.
Er stellte klar, dass das FG berechtigt war, von einer weiteren Begründung seines Urteils abzusehen, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung des FA folgte.
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude grunderwerbsteuerpflichtig sein können.
Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart wurden.
Zudem bestätigt der BFH, dass die Steuer für nachträgliche Leistungen in einem selbständigen Bescheid festzusetzen ist.
Dies hat zur folge, dass es in solchen Situationen zu mehreren GrESt bescheiden kommen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.