Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

März 8, 2025

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Zusammenfassung des Urteils des BFH vom 30. Oktober 2024, II R 18/22

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024, II R 18/22, zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen

beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude Stellung genommen.

Kern der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Bedingungen Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Leitsätze des Urteils

  • Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt.
  • Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten sich bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat.
  • Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.

Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger erwarb von einer GbR ein noch zu vermessendes Grundstück mit einer zu errichtenden Doppelhaushälfte.

Nach Abschluss des Kaufvertrags beauftragte er zusätzliche Leistungen, für die ihm die Veräußerin gesonderte Rechnungen stellte.

Das Finanzamt (FA) sah diese Leistungen als zusätzliche Gegenleistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG an und setzte dafür zusätzliche Grunderwerbsteuer fest.

Der BFH entschied, dass die Vergütungen für die nachträglich vereinbarten Sonderwünsche, mit Ausnahme der Hausanschlusskosten, der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Begründung des BFH

Der BFH stellte klar, dass nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang stehen, der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich bereits aus dem Erwerbsvertrag ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten lässt

oder wenn an Vertragsbedingungen des ursprünglichen Vertrags angeknüpft oder diese verändert werden.

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Dies ist bei Sonderwünschen der Fall, die eine Konkretisierung, Veränderung oder Ergänzung der ursprünglich vereinbarten Bauleistung darstellen.

Hausanschlusskosten

Anders verhält es sich mit den Hausanschlusskosten.

Da der Kläger sich bereits im ursprünglichen Kaufvertrag zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hatte, stellen diese keine nachträglich gewährten zusätzlichen Leistungen dar.

Sie sind daher nicht im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu berücksichtigen.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Der BFH wies die Rügen des Klägers bezüglich Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) zurück. Insbesondere sah er keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs.

Er stellte klar, dass das FG berechtigt war, von einer weiteren Begründung seines Urteils abzusehen, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung des FA folgte.

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude grunderwerbsteuerpflichtig sein können.

Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart wurden.

Zudem bestätigt der BFH, dass die Steuer für nachträgliche Leistungen in einem selbständigen Bescheid festzusetzen ist.

Dies hat zur folge, dass es in solchen Situationen zu mehreren GrESt bescheiden kommen kann.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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