steuerschädliches Verwaltungsvermögen – BFH II R 21/21

Oktober 24, 2023

steuerschädliches Verwaltungsvermögen – BFH II R 21/21 Urteil vom 10. Mai 2023, Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

vorgehend FG Münster, 03. Dezember 2020, Az: 3 K 1429/17 F

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 2023 (Az. II R 21/21) befasst sich mit der Frage, ob die Weitervermietung eines Grundstücks durch eine Gesellschaft an einen Dritten steuerschädliches Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) darstellt.

Konkret ging es um ein Grundstück, das von einer GmbH & Co. KG an eine Tochtergesellschaft weitervermietet und parallel im Rahmen eines Lagerbewirtschaftungsvertrags genutzt wurde.

Das Gericht entschied, dass dies als steuerschädliches Verwaltungsvermögen zu werten ist, unabhängig vom Lagerbewirtschaftungsvertrag.

Das Verfahren begann mit der unentgeltlichen Übertragung von Kommanditanteilen an der Klägerin (GmbH & Co. KG) im Jahr 2013.

Zu diesem Zeitpunkt war das im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befindliche Grundstück an die M-GmbH vermietet, die es wiederum an die B-GmbH weitervermietete.

Gleichzeitig bestand ein Vertrag zwischen der M-GmbH und der B-GmbH über die Lagerbewirtschaftung auf dem Grundstück.

Das Finanzamt stellte fest, dass es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen handele, was zur Folge hatte, dass die Steuerbegünstigungen des ErbStG teilweise entfielen.

steuerschädliches Verwaltungsvermögen – BFH II R 21/21

Die Klägerin argumentierte, dass das Grundstück aufgrund der Lagerbewirtschaftung nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen sei.

Sie machte geltend, dass die Miet- und Dienstleistungsverträge als einheitliche gewerbliche Tätigkeit zu betrachten seien, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen sollten.

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass die Miet- und Dienstleistungsverträge nicht ausreichend eng miteinander verknüpft seien, um eine gewerbliche Nutzung anzunehmen.

Der BFH bestätigte diese Auffassung in der Revision.

Die maßgebliche Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG zielt darauf ab, Vermögen, das in erster Linie der risikolosen Renditeerzielung dient, von der steuerlichen Begünstigung auszunehmen.

Grundstücke, die an Dritte vermietet werden, gelten grundsätzlich als Verwaltungsvermögen.

Zwar sah der BFH die Voraussetzungen einer Rückausnahme im Verhältnis zwischen der Klägerin und der M-GmbH als erfüllt an,

da die Eigentümer aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnten.

Die Weitervermietung des Grundstücks an die B-GmbH stellte jedoch eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung dar, da es sich hierbei um eine weitere Überlassung an einen Dritten handelte.

Der Lagerbewirtschaftungsvertrag änderte an dieser Beurteilung nichts, da das Gesetz allein auf die weitere Nutzungsüberlassung abstellt und diese als steuerschädlich bewertet.

Das Urteil verdeutlicht, dass für die steuerliche Einordnung von Grundstücken als begünstigtes Betriebsvermögen

oder steuerschädliches Verwaltungsvermögen die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag entscheidend sind und die Rückausnahme nur in begrenzten Fällen greift.

Eine Vermietung an Dritte ist grundsätzlich schädlich, auch wenn zusätzliche Dienstleistungen wie Lagerbewirtschaftung erbracht werden.II R 21/21

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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