Steuerschulden – Erbschaftsteuer – keine wirtschaftliche Belastung – BFH II R 36/16 – Urteil vom 11.07.2019
Leitsätze:
Sachverhalt:
Der Erblasser A verstarb im Jahr 2007.
Zum Zeitpunkt des Erbfalls war noch keine Einkommensteuer für das Jahr 2007 festgesetzt.
Im Jahr 2012 wurde dann ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der eine erhebliche Nachzahlung festsetzte.
Die Erben wollten die Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und den Erbschaftsteuerbescheid geändert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt.
Gründe:
Der BFH hat entschieden, dass die Einkommensteuer des Erblassers für das Jahr 2007 eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.
Die Steuer war zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht festgesetzt, aber sie war bereits entstanden.
Der Erblasser hatte die Einkünfte im Jahr 2007 erzielt und war daher verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen.
Die Erben konnten die Einkommensteuer auch als Nachlassverbindlichkeit abziehen, obwohl sie im Todeszeitpunkt keine wirtschaftliche Belastung darstellte.
Denn mit Ablauf des Jahres 2011 war Festsetzungsverjährung eingetreten.
Es war daher nicht mehr damit zu rechnen, dass die Steuer noch festgesetzt werden würde.
Die Situation änderte sich jedoch im Jahr 2012, als das Finanzamt die Einkommensteuer doch noch festsetzte. Dadurch entstand für die Erben eine wirtschaftliche Belastung.
Diese rückwirkende Änderung der Verhältnisse führte dazu, dass die Einkommensteuer nun als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden konnte.
Hinweis:
Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis von Bedeutung, weil sie klargestellt hat, dass Steuerschulden auch dann als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht festgesetzt waren.
Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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