Steuerschulden – Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle

Oktober 31, 2025

Steuerschulden – Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle

Ein gerichtlicher Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Oktober 2025 (Az.: 8 L 5449/25.GIE) hat den Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle bestätigt. Die Spielhallenbetreiberin hatte versucht, die sofortige Schließung durch einen Eilantrag zu verhindern, jedoch ohne Erfolg.

Kern des Falls: Unzuverlässigkeit durch Steuerschulden

Die entscheidende Frage in diesem Verfahren war, ob die Betreiberin der Spielhalle aufgrund erheblicher Steuerschulden als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist.

Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin (Betreibergesellschaft) hatte gegenüber dem Finanzamt erhebliche Abgabenrückstände in Höhe von über 372.000 Euro angehäuft. Trotz mehrfacher Gespräche mit der zuständigen Behörde und Ankündigungen, Immobilien zu verkaufen, um die Schulden zu begleichen, wurden nur minimale Zahlungen geleistet, und die Rückstände stiegen teilweise sogar weiter an.

Die Begründung der Behörde:

Die Behörde widerrief die Erlaubnis und ordnete die sofortige Schließung an. Sie begründete dies mit der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, da diese ihren steuerlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen sei und kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt habe.

Die Argumentation der Betreiberin:

Die Betreiberin legte Widerspruch ein und argumentierte, sie habe sich um Ratenzahlungen bemüht und der Widerruf vernichte ihre wirtschaftliche Existenz (einzige Einnahmequelle). Sie machte zudem Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag der Spielhallenbetreiberin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab.

Formelle Begründung des Sofortvollzugs

Die Antragstellerin hatte die fehlende Begründung der sofortigen Vollziehung (die Schließung muss sofort erfolgen, nicht erst nach der Entscheidung über den Widerspruch) gerügt.

Klarstellung:

Das Gericht stellte fest, dass die Behörde eine ursprünglich unzureichende Begründung des Sofortvollzugs auch nachträglich (im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens) nachholen oder ergänzen darf. Dies diene der Prozessökonomie, da die Behörde sonst einfach eine neue, besser begründete Schließungsanordnung erlassen könnte. Die nachgereichte, auf den Einzelfall bezogene Begründung der Behörde sei ausreichend.

Steuerschulden – Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle

Materielle Rechtmäßigkeit (Widerruf)

Das Gericht prüfte in einer summarischen Prüfung (typisch für ein Eilverfahren), ob der Widerspruch in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Es kam zu dem Schluss, dass der Widerruf offensichtlich rechtmäßig sei.

Unzuverlässigkeit:

Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Erhebliche Steuerschulden sowie die Verletzung steuerlicher Pflichten (keine fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen, keine ausreichenden Zahlungen) begründen diese Unzuverlässigkeit.

Höhe und Dauer:

Die Steuerschulden von über 372.000 Euro seien erheblich. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer Ankündigungen über Immobilienverkäufe nicht in die Tat umgesetzt hat und die Schulden weiter anwuchsen, rechtfertigt eine negative Zukunftsprognose.

Keine Rolle spielen:

Verschulden:

Gründe für die Schuldenentstehung, wie die Corona-Pandemie, sind irrelevant, da es bei der Unzuverlässigkeit auf die objektive Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung ankommt, nicht auf ein persönliches Fehlverhalten.

Sanierungskonzept:

Es lag kein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vor; der angekündigte Immobilienverkauf würde nur einen kleinen Teil der Schulden decken und war ohnehin nicht erfolgt.

Öffentliches Interesse:

Das öffentliche Interesse an der Abwehr einer Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter (wie Schutz der Spieler und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, der durch unzuverlässige Betreiber gefährdet wird) überwiegt in diesem Fall das private Interesse der Betreiberin.

Ermessen:

Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Existenzvernichtung ist in solchen Fällen zwar hart, aber aufgrund der mangelnden Zuverlässigkeit des Betreibers hinzunehmen.

Fazit

Die Entscheidung bekräftigt, dass die pünktliche und vollständige Erfüllung steuerlicher Pflichten eine Grundvoraussetzung für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und somit für das Betreiben einer erlaubnispflichtigen Spielhalle ist. Wer hohe Steuerschulden über einen längeren Zeitraum nicht begleicht und keine nachweisbaren, überzeugenden Schritte zur Sanierung unternimmt, verliert das Recht zum Betrieb seines Gewerbes. Die Behörden dürfen eine sofortige Schließung anordnen, um weitere Rechtsverstöße (Betrieb ohne die erforderliche Zuverlässigkeit) zu verhindern.

RA und Notar Krau

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