Steuerstundung Schenkungsteuer Kapitalwert Nutzungsrecht
BFH Urteil 6.7.2005
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2005 behandelt die Berechnung des Stundungsbetrags für die Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG,
insbesondere im Hinblick auf das Abzugsverbot und die Kürzung des Kapitalwerts von Belastungen.
Der Kläger hatte seiner Tochter Aktien übertragen und behielt sich das Gewinnbezugsrecht vor.
Die Schenkungsteuer wurde zunächst vollständig gestundet, später jedoch teilweise reduziert.
Streitpunkt war die Ermittlung des Stundungsbetrags, insbesondere die Kürzung des Kapitalwerts des vorbehaltenen Nutzungsrechts gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG.
Das Finanzamt (FA) kürzte den Kapitalwert des Nutzungsrechts, da es sich um begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG handelte.
Der Kläger argumentierte, dass diese Kürzung dem Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG widerspreche, da das Nutzungsrecht in voller Höhe berücksichtigt werden müsse,
um die wirtschaftliche Belastung korrekt abzubilden.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Kürzung gerechtfertigt sei, um eine überproportionale Steuervergünstigung zu verhindern.
Steuerstundung Schenkungsteuer Kapitalwert Nutzungsrecht
Der Kapitalwert des Nutzungsrechts muss entsprechend der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig gemindert werden.
Das Ziel von § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, die steuerliche Belastung durch das Abzugsverbot zu mildern, könne auch mit dieser Kürzung erreicht werden.
Zudem bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzungsrecht und dem begünstigten Vermögen, was eine Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG rechtfertige.
Die Revision des Klägers wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Allgemeiner Hinweis:
§ 25 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG regelt die Steuerbefreiung für Haushaltsgegenstände und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Erwerbers dienen.
Voraussetzungen:
- Haushaltsgegenstände: Es muss sich um Gegenstände handeln, die üblicherweise in einem Haushalt verwendet werden, z. B. Möbel, Kleidung, Geschirr, Bücher.
- Andere bewegliche körperliche Gegenstände: Auch andere bewegliche Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Erwerbers dienen, sind befreit, z. B. Schmuck, Sportgeräte, Musikinstrumente.
- Persönlicher Gebrauch: Die Gegenstände müssen dem persönlichen Gebrauch des Erwerbers dienen, nicht dem gewerblichen oder beruflichen.
- Wertgrenze: Der Wert der Gegenstände darf 41.000 Euro nicht übersteigen.
BFH Urteil 6.7.2005 – II R 34/03 – § 25 I 2 ErbStG Steuerstundung
Rechtsfolge:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Gegenstände von der Erbschaftsteuer befreit.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seinem Sohn Möbel, Kleidung und ein Klavier.
Der Wert dieser Gegenstände liegt unter 41.000 Euro.
Die Gegenstände sind von der Erbschaftsteuer befreit.
Wichtige Hinweise:
- Die Steuerbefreiung gilt nur für bewegliche Gegenstände. Immobilien sind nicht begünstigt.
- Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
- Die Wertgrenze von 41.000 Euro gilt für den gesamten Nachlass, nicht für jeden einzelnen Erben.