BAG 3 AZR 61/06

April 3, 2021

BAG 3 AZR 61/06

Urteil vom 19.02.2008

steuervergünstigte Energielieferung an aktive und passive Mitarbeiter

Geltung für Witwe

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Februar 2008 behandelt einen Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Mitarbeiter

der Stadtwerke und deren Nachfolgegesellschaft bezüglich der Fortführung vergünstigter Energielieferungen im Ruhestand.

Hintergrund des Falls


Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter der Stadtwerke der Stadt G, hatte einen Anspruch auf vergünstigte Energielieferungen, der auf einer langjährigen betrieblichen Übung beruhte.

BAG 3 AZR 61/06

Diese Praxis wurde auch nach der Umwandlung der Stadtwerke in eine GmbH und der späteren Übertragung von Geschäftsbereichen an die E GmbH fortgeführt.

Ursprünglich erhielten aktive Mitarbeiter, Ruheständler und deren Witwen 50 % Preisnachlass auf Energiekosten.

Nach der Umstrukturierung wurde die Energieversorgung durch die E GmbH übernommen, und die Beklagte selbst lieferte keinen Strom mehr an Endkunden.

Entwicklung und Rechtsstreit


Nach der Umstrukturierung erhielt der Kläger weiterhin vergünstigten Strom, bis die Beklagte und E GmbH im Oktober 2003 mitteilten,

dass diese Vergünstigung aus steuerrechtlichen Gründen eingestellt werde.

Eine neue Betriebsvereinbarung gewährte aktiven Mitarbeitern eine monatliche Zulage, während Rentner nur eine einmalige Ausgleichszahlung erhielten.

Der Kläger machte geltend, dass er aufgrund der betrieblichen Übung einen Anspruch auf fortlaufende vergünstigte Stromlieferungen habe

und forderte von der Beklagten, ihn und seine Witwe dauerhaft von 50 % der Energiekosten freizustellen.

BAG 3 AZR 61/06

Alternativ forderte er, die gewährte Energierabattregelung fortzusetzen.

Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch erloschen sei, da die Lieferung von Energie als Personalrabatt an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass sie Endkunden versorgt.

Mit der Aufgabe dieses Geschäftsbereichs sei der Anspruch hinfällig.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts


Das BAG entschied zugunsten des Klägers.

Es befand, dass die betriebliche Übung einen Anspruch begründete, der nicht durch die Änderung der Geschäftsgrundlage erloschen sei.

Die Beklagte habe über 20 Jahre lang ihren Mitarbeitern die Rabatte gewährt, wodurch eine rechtsverbindliche betriebliche Übung entstand.

Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsvereinbarung, welche die Vergünstigungen für Pensionäre aufhob, ungültig sei,

da Betriebsvereinbarungen nicht die Rechte ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln dürfen.

Zudem sei die Vergünstigung als Teil der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, weshalb eine signifikante Reduktion der Leistungen nach Eintritt des Ruhestands nicht gerechtfertigt sei.

BAG 3 AZR 61/06

Die Revision der Beklagten wurde daher abgewiesen, und sie wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der betrieblichen Übung und den Schutz erworbener Ansprüche im Kontext der betrieblichen Altersversorgung.

RA und Notar Krau

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