BAG 3 AZR 61/06

April 3, 2021

BAG 3 AZR 61/06

Urteil vom 19.02.2008

steuervergünstigte Energielieferung an aktive und passive Mitarbeiter

Geltung für Witwe

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Februar 2008 behandelt einen Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Mitarbeiter

der Stadtwerke und deren Nachfolgegesellschaft bezüglich der Fortführung vergünstigter Energielieferungen im Ruhestand.

Hintergrund des Falls


Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter der Stadtwerke der Stadt G, hatte einen Anspruch auf vergünstigte Energielieferungen, der auf einer langjährigen betrieblichen Übung beruhte.

BAG 3 AZR 61/06

Diese Praxis wurde auch nach der Umwandlung der Stadtwerke in eine GmbH und der späteren Übertragung von Geschäftsbereichen an die E GmbH fortgeführt.

Ursprünglich erhielten aktive Mitarbeiter, Ruheständler und deren Witwen 50 % Preisnachlass auf Energiekosten.

Nach der Umstrukturierung wurde die Energieversorgung durch die E GmbH übernommen, und die Beklagte selbst lieferte keinen Strom mehr an Endkunden.

Entwicklung und Rechtsstreit


Nach der Umstrukturierung erhielt der Kläger weiterhin vergünstigten Strom, bis die Beklagte und E GmbH im Oktober 2003 mitteilten,

dass diese Vergünstigung aus steuerrechtlichen Gründen eingestellt werde.

Eine neue Betriebsvereinbarung gewährte aktiven Mitarbeitern eine monatliche Zulage, während Rentner nur eine einmalige Ausgleichszahlung erhielten.

Der Kläger machte geltend, dass er aufgrund der betrieblichen Übung einen Anspruch auf fortlaufende vergünstigte Stromlieferungen habe

und forderte von der Beklagten, ihn und seine Witwe dauerhaft von 50 % der Energiekosten freizustellen.

BAG 3 AZR 61/06

Alternativ forderte er, die gewährte Energierabattregelung fortzusetzen.

Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch erloschen sei, da die Lieferung von Energie als Personalrabatt an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass sie Endkunden versorgt.

Mit der Aufgabe dieses Geschäftsbereichs sei der Anspruch hinfällig.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts


Das BAG entschied zugunsten des Klägers.

Es befand, dass die betriebliche Übung einen Anspruch begründete, der nicht durch die Änderung der Geschäftsgrundlage erloschen sei.

Die Beklagte habe über 20 Jahre lang ihren Mitarbeitern die Rabatte gewährt, wodurch eine rechtsverbindliche betriebliche Übung entstand.

Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsvereinbarung, welche die Vergünstigungen für Pensionäre aufhob, ungültig sei,

da Betriebsvereinbarungen nicht die Rechte ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln dürfen.

Zudem sei die Vergünstigung als Teil der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, weshalb eine signifikante Reduktion der Leistungen nach Eintritt des Ruhestands nicht gerechtfertigt sei.

BAG 3 AZR 61/06

Die Revision der Beklagten wurde daher abgewiesen, und sie wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der betrieblichen Übung und den Schutz erworbener Ansprüche im Kontext der betrieblichen Altersversorgung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge