steuervergünstigte Energielieferung an aktive und passive Mitarbeiter – Geltung für Witwe – BAG Urteil vom 19.02.2008 – 3 AZR 61/06
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Februar 2008 (Az. 3 AZR 61/06) behandelt einen Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Mitarbeiter der Stadtwerke und deren Nachfolgegesellschaft bezüglich der Fortführung vergünstigter Energielieferungen im Ruhestand.
Hintergrund des Falls
Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter der Stadtwerke der Stadt G, hatte einen Anspruch auf vergünstigte Energielieferungen, der auf einer langjährigen betrieblichen Übung beruhte.
Diese Praxis wurde auch nach der Umwandlung der Stadtwerke in eine GmbH und der späteren Übertragung von Geschäftsbereichen an die E GmbH fortgeführt.
Ursprünglich erhielten aktive Mitarbeiter, Ruheständler und deren Witwen 50 % Preisnachlass auf Energiekosten.
Nach der Umstrukturierung wurde die Energieversorgung durch die E GmbH übernommen, und die Beklagte selbst lieferte keinen Strom mehr an Endkunden.
Entwicklung und Rechtsstreit
Nach der Umstrukturierung erhielt der Kläger weiterhin vergünstigten Strom, bis die Beklagte und E GmbH im Oktober 2003 mitteilten, dass diese Vergünstigung aus steuerrechtlichen Gründen eingestellt werde.
Eine neue Betriebsvereinbarung gewährte aktiven Mitarbeitern eine monatliche Zulage, während Rentner nur eine einmalige Ausgleichszahlung erhielten.
Der Kläger machte geltend, dass er aufgrund der betrieblichen Übung einen Anspruch auf fortlaufende vergünstigte Stromlieferungen habe und forderte von der Beklagten, ihn und seine Witwe dauerhaft von 50 % der Energiekosten freizustellen.
Alternativ forderte er, die gewährte Energierabattregelung fortzusetzen.
Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch erloschen sei, da die Lieferung von Energie als Personalrabatt an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass sie Endkunden versorgt.
Mit der Aufgabe dieses Geschäftsbereichs sei der Anspruch hinfällig.
Das BAG entschied zugunsten des Klägers.
Es befand, dass die betriebliche Übung einen Anspruch begründete, der nicht durch die Änderung der Geschäftsgrundlage erloschen sei.
Die Beklagte habe über 20 Jahre lang ihren Mitarbeitern die Rabatte gewährt, wodurch eine rechtsverbindliche betriebliche Übung entstand.
Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsvereinbarung, welche die Vergünstigungen für Pensionäre aufhob, ungültig sei, da Betriebsvereinbarungen nicht die Rechte ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln dürfen.
Zudem sei die Vergünstigung als Teil der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, weshalb eine signifikante Reduktion der Leistungen nach Eintritt des Ruhestands nicht gerechtfertigt sei.
Die Revision der Beklagten wurde daher abgewiesen, und sie wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der betrieblichen Übung und den Schutz erworbener Ansprüche im Kontext der betrieblichen Altersversorgung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.