Steuervergünstigung § 13a I 4 ErbStG für Anteile an Holding GmbH & Co KG – FG Köln 9 K 2384/09

Juni 5, 2022

Steuervergünstigung § 13a I 4 ErbStG für Anteile an Holding GmbH & Co KG – FG Köln 9 K 2384/09 – Urteil vom 10.06.2015

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Steuervergünstigung gemäß § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG für Anteile an einer Holding GmbH & Co. KG ungekürzt gewährt wird.

Der Erbschaftsteuerbescheid wurde entsprechend geändert, wobei eine Forderung aus einem Treuhandverhältnis in Höhe von 1.500.000 € abgezogen wurde.

Die Klage war teilweise erfolgreich, da der Erbschaftsteuerbescheid bezüglich dieser Forderung rechtswidrig war.

Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die Steuer für diese Forderung zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht entstanden war.

Die Revision wurde zugelassen, um die Frage der Kürzung des Verschonungsabschlags gemäß § 13a ErbStG zu klären.

Inhaltsverzeichnis:

Steuervergünstigung § 13a I 4 ErbStG für Anteile an Holding GmbH & Co KG – FG Köln 9 K 2384/09

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung der Entscheidung von RA und Notar Krau
  3. Tenor des Urteils
  4. Entscheidungstext des Urteils
    • Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids bezüglich einer Forderung
    • Rechtsgrundlage für die Feststellung der Unrechtmäßigkeit
    • Klärung bezüglich einer Darlehensforderung
    • Beurteilung des Verschonungsabschlags gemäß § 13a ErbStG
    • Begründung für die Nichtberücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
  5. Kostenentscheidung
  6. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
  7. Zulassung der Revision

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass der steuerliche Erwerb um die vom Beklagten angesetzt Forderung aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Wohnung in der A-Straße …, … B, …, i. H.v. 1.500.000 € gemindert und darüber hinaus die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG für die Anteile an der D Holding GmbH & Co. KG ungekürzt gewährt wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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