Steuervergünstigung Betriebsvermögen Verkauf Einzelpraxis
BFH II R 3/09
Urteil vom 17.3.2010
Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Einzelpraxis
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 2010 behandelt die Frage, ob die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG auch dann entfallen,
wenn die Veräußerung des Betriebsvermögens innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.
Der Fall:
Ein minderjähriger Kläger erbte die Arztpraxis seines verstorbenen Vaters.
Da er die Praxis aufgrund seiner fehlenden Berufsqualifikation nicht fortführen konnte, wurde die Praxis im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verkauft.
Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, da die Praxis innerhalb der Behaltensfrist veräußert worden war.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.
Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG fallen auch dann weg, wenn die Veräußerung des Betriebsvermögens innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht, dass die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.
Auch eine zwangsweise Veräußerung des Betriebsvermögens innerhalb der Behaltensfrist führt zum Wegfall der Vergünstigungen.
Dies gilt auch für Freiberufler, die ihre Praxis aus Gründen der fehlenden Qualifikation nicht fortführen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.