Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09

Juni 6, 2022

Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09 – Urteil vom 03.03.2011

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Fall 3 K 142/09 vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht wurde über die Anwendung der Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG für ein Grundstück diskutiert.

Einzelheiten der Klage umfassten die Frage, ob das Grundstück als Betriebsvermögen anzusehen ist, was für die Anwendung der Steuervergünstigungen relevant ist.

Der Vater der Klägerin verpachtete seinen Gewerbebetrieb an den Ehemann der Klägerin, und später wurde das Grundstück in eine Gesellschaft eingebracht.

Das Finanzamt behandelte das Grundstück jedoch nicht als Betriebsvermögen, wodurch die Klägerin die Steuervergünstigungen nicht erhielt.

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei.

Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG nicht erfüllt seien.

Die Anerkennung als Betriebsvermögen und damit die Berechtigung zu den Vergünstigungen sei nicht gegeben.

Die vom Lagefinanzamt gemäß § 138 Abs. 5 BewG a.F. getroffene Feststellung, dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehört, bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht.

Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09

Es sei keine kontinuierliche unternehmerische Tätigkeit auf dem Grundstück nachgewiesen worden, sondern vielmehr ein Wechsel der Vermögensnutzung.

Daher sei das Grundstück nicht als Betriebsvermögen anzusehen und die Klage wurde abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Vorstellung des Falls und des Rechtsstreits vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht

II. Sachverhalt

  • Beschreibung des Grundstücks und seiner Nutzung durch den Vater der Klägerin
  • Pachtvertrag und Verpachtung des Betriebs an den Ehemann der Klägerin
  • Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Einbringung des Grundstücks
  • Verkauf des Grundstücks X und Verlegung des Betriebs auf das Grundstück Y 1

III. Streitfrage

  • Diskussion über die Anwendung der Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG
  • Frage, ob das Grundstück als Betriebsvermögen anzusehen ist

IV. Entscheidung des Gerichts

  • Zusammenfassung des Urteils und der Begründung
  • Feststellung der Unbegründetheit der Klage
  • Aussagen zur Qualifizierung des Grundstücks als Betriebsvermögen und zur Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen

V. Schlussfolgerung

  • Zusammenfassung der Schlüsselpunkte des Falls und des Gerichtsurteils
  • Abschließende Bewertung der Entscheidung und ihrer Auswirkungen

Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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