Steuervergünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09

Juni 6, 2022

Steuervergünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09 – Urteil vom 03.03.2011

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Fall 3 K 142/09 vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht wurde über die Anwendung der Steuervergünstigungen gemäß Paragraf 13a ErbStG für ein Grundstück diskutiert.

Einzelheiten der Klage umfassten die Frage, ob das Grundstück als Betriebsvermögen anzusehen ist, was für die Anwendung der Steuervergünstigungen relevant ist.

Der Vater der Klägerin verpachtete seinen Gewerbebetrieb an den Ehemann der Klägerin, und später wurde das Grundstück in eine Gesellschaft eingebracht.

Das Finanzamt behandelte das Grundstück jedoch nicht als Betriebsvermögen, wodurch die Klägerin die Steuervergünstigungen nicht erhielt.

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei.

Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuervergünstigungen gemäß Paragraf 13a ErbStG nicht erfüllt seien.

Die Anerkennung als Betriebsvermögen und damit die Berechtigung zu den Vergünstigungen sei nicht gegeben.

Die vom Lagefinanzamt gemäß Paragraf 138 Abs. 5 BewG a.F. getroffene Feststellung, dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehört, bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht.

Steuervergünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09

Es sei keine kontinuierliche unternehmerische Tätigkeit auf dem Grundstück nachgewiesen worden, sondern vielmehr ein Wechsel der Vermögensnutzung.

Daher sei das Grundstück nicht als Betriebsvermögen anzusehen und die Klage wurde abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Vorstellung des Falls und des Rechtsstreits vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht

II. Sachverhalt

  • Beschreibung des Grundstücks und seiner Nutzung durch den Vater der Klägerin
  • Pachtvertrag und Verpachtung des Betriebs an den Ehemann der Klägerin
  • Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Einbringung des Grundstücks
  • Verkauf des Grundstücks X und Verlegung des Betriebs auf das Grundstück Y 1

III. Streitfrage

  • Diskussion über die Anwendung der Steuervergünstigungen gemäß Paragraf 13a ErbStG
  • Frage, ob das Grundstück als Betriebsvermögen anzusehen ist

IV. Entscheidung des Gerichts

  • Zusammenfassung des Urteils und der Begründung
  • Feststellung der Unbegründetheit der Klage
  • Aussagen zur Qualifizierung des Grundstücks als Betriebsvermögen und zur Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen

V. Schlussfolgerung

  • Zusammenfassung der Schlüsselpunkte des Falls und des Gerichtsurteils
  • Abschließende Bewertung der Entscheidung und ihrer Auswirkungen

Steuervergünstigung nach Paragraf 13a ErbStG – gehört Grundstück zum Betriebsvermögen – Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 142/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge