Steuervergünstigungen § 13 a ErbStG aF – Betriebsvermögen – FG Köln 9 K 1853/05, Urteil vom 16.12.2009 – im Privatvermögen gehaltene Vermietungsobjekte
Im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Köln (Az. 9 K 1853/05) ging es um die Frage, ob die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. auf Vermietungsobjekte,
die im Privatvermögen gehalten werden und Teil eines Betriebsvermögens sind, angewendet werden können.
Die Klägerin erbte von ihrer Mutter (Erblasserin) Vermietungsobjekte, die diese kurz vor ihrem Tod in die Gründung zweier Gesellschaften eingebracht hatte:
die Hausverwaltung M GmbH und die Hausverwaltung M GmbH & Co. KG.
Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren beide Gesellschaften jedoch noch nicht ins Handelsregister eingetragen.
Das Finanzamt verweigerte die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, da es sich bei den Gesellschaften aufgrund der fehlenden Eintragung im Handelsregister nicht um Betriebsvermögen handelte.
Die Erblasserin hatte die Vermietungsobjekte im Privatvermögen gehalten, und die geplante gewerbliche Prägung durch die Beteiligung einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin war erst mit der Eintragung im Handelsregister möglich.
Vor der Eintragung handelte es sich rechtlich nur um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Betriebsvermögenseigenschaften.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nicht erfüllt seien.
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG entstehe erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
Zudem sei die Art- und Zurechnungsfeststellung des Lagefinanzamts, dass die eingebrachten Grundstücke Betriebsvermögen seien, nicht bindend für die Erbschaftsteuerfestsetzung.
Die Klägerin argumentierte, dass bereits die Vor-GmbH als Körperschaftsteuersubjekt gelte, doch das Gericht betonte,
dass dies spezifisch ertragsteuerrechtlich sei und nicht auf die Erbschaftsteuer übertragen werden könne.
Die Klage wurde daher abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.