Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung – BFH II R 72/99
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von seiner Mutter Grundvermögen im Wege einer gemischten Schenkung.
Als Gegenleistung übernahm er Verbindlichkeiten und verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Rente an seine Mutter.
Auf dem Grundstück lastete außerdem ein Wohnrecht zugunsten einer Verwandten. Mutter und Verwandte verstarben kurze Zeit später.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bewertung der Rente und des Wohnrechts deren tatsächliche Dauer.
Der Kläger machte geltend, dass die Rente nach der statistischen Lebenserwartung seiner Mutter zu bewerten sei.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Bei der Bewertung der Rente war § 14 Abs. 2 BewG nicht anzuwenden.
Das Wohnrecht war hingegen zutreffend nach § 14 Abs. 2 BewG bewertet worden.
Begründung:
Der BFH führte aus, dass bei gemischten Schenkungen der Steuerwert der Gegenleistung für die Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten keine Bedeutung hat.
Die Bewertung des Wohnrechts hatte hingegen nach § 14 Abs. 2 BewG zu erfolgen.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BFH hat entschieden, dass bei der Bewertung der Rente § 14 Abs. 2 BewG nicht anzuwenden ist.
Das Wohnrecht war hingegen zutreffend nach § 14 Abs. 2 BewG bewertet worden.
Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Leistungsauflagen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.