Steuerwert einer gemischten Schenkung
Bundesfinanzhof Beschluss vom 05. Juli 2018, II B 122/17
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall aus dem Steuerrecht verständlich machen.
Es geht um die Frage, wie der Wert einer Schenkung berechnet wird, wenn der Beschenkte dafür eine Gegenleistung erbringt.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 2018 (Aktenzeichen II B 122/17) gibt hierzu wichtige Antworten.
Stellen Sie sich vor, Sie bekommen ein Haus geschenkt. Im Gegenzug verpflichten Sie sich aber, dem Schenker monatlich eine Rente zu zahlen und ihn zu pflegen.
In solchen Fällen spricht man von einer „gemischten Schenkung“.
Ein Teil der Übertragung ist unentgeltlich (die eigentliche Schenkung), ein anderer Teil ist entgeltlich (die Gegenleistung).
Das Finanzamt muss nun herausfinden, wie hoch der Wert des unentgeltlichen Teils der Schenkung ist, denn nur dieser Teil wird besteuert.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil klargestellt: Um den Wert der Schenkung zu ermitteln, zieht man den Wert der Gegenleistung von dem Wert des Geschenks (in unserem Beispiel: des Hauses) ab.
In dem Fall vor dem BFH hatte ein Mann von seinem Onkel ein Grundstück übertragen bekommen. Er musste dafür monatlich eine Rente zahlen und sich um die Pflege des Onkels kümmern.
Der Wert des Grundstücks wurde auf 251.212 Euro festgelegt. Die monatliche Rente und die Pflegeverpflichtung hatten zusammen einen Wert von 74.042 Euro.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer auf Basis eines Werts von 223.300 Euro fest. Es zog vom Grundstückswert verschiedene Kosten und einen Freibetrag ab.
Das Finanzgericht sah dies anders. Es meinte, man müsse den unentgeltlichen Teil der Schenkung prozentual berechnen.
Der BFH widersprach dieser Ansicht. Er bestätigte, dass der Wert der Gegenleistungen direkt vom Wert des Grundstücks abgezogen wird.
Im vorliegenden Fall war der Onkel kurz nach der Grundstücksübertragung verstorben. Die Rente und die Pflegeleistungen wurden daher nur für fünf Monate erbracht.
Der BFH entschied, dass der Wert dieser Leistungen für die Berechnung der Schenkungsteuer entsprechend der tatsächlichen Dauer gekürzt werden muss.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer gemischten Schenkung der Wert der Gegenleistung vom Wert des Geschenks abgezogen wird, um den steuerpflichtigen Betrag zu ermitteln.
Dies gilt auch dann, wenn der Wert des Geschenks nach den Bewertungsgesetzen niedriger ist als der tatsächliche Verkehrswert.
Bei kurzzeitigen Leistungen, wie im Beispielsfall, muss der Wert der Gegenleistung entsprechend angepasst werden.
Diese Entscheidung des BFH sorgt für Klarheit bei der Besteuerung gemischter Schenkungen.
Sie zeigt, dass es wichtig ist, sowohl den Wert des Geschenks als auch den Wert der erbrachten Gegenleistungen genau zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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