Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder
BAG Urteil 13.4.2016 – 4 AZR 8/14
In seinem Urteil vom 13. April 2016 (4 AZR 8/14) wies das Bundesarbeitsgericht die Revision eines Klägers zurück, der Ansprüche auf ein höheres Bruttoentgelt
und eine zusätzliche Abfindungszahlung geltend gemacht hatte.
Der Kläger, nicht Mitglied der IG Metall, hatte argumentiert, dass die Regelungen im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV),
die höhere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsahen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und seine negative Koalitionsfreiheit verstießen.
Der Kläger war bis April 2012 bei der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG beschäftigt und schloss dann einen dreiseitigen Vertrag,
der sein Arbeitsverhältnis mit der Gründung eines Transferarbeitsverhältnisses beendete.
In diesem Vertrag wurde ein Bruttomonatseinkommen von 70% vereinbart.
Der ETS-TV hingegen gewährte Gewerkschaftsmitgliedern, die bis zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der IG Metall waren, 80% ihres Bruttomonatseinkommens sowie eine um 10.000 Euro höhere Abfindung.
Das Gericht bestätigte, dass der ETS-TV nur für Mitglieder der IG Metall galt, die bis zum Stichtag Mitglied wurden.
Die Tarifvertragsparteien hätten die Freiheit, solche Differenzierungen zu treffen, solange sie nicht willkürlich seien.
Der Stichtag sei sachlich gerechtfertigt, da er die Planungssicherheit für die zu erbringenden Leistungen gewährleiste und die besondere Situation der Gewerkschaftsmitglieder berücksichtige.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Differenzierung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Die Regelungen des ETS-TV seien keine einfache Differenzierungsklausel, sondern stellten eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar, die auf die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle.
Diese sei in der Tarifautonomie der Vertragspartner begründet, welche auch die Höhe und Voraussetzungen der Leistungen festlegen dürfe.
Zudem konnte der Kläger seine Ansprüche nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Interessenausgleich stützen,
da dieser lediglich die Regelungen des TS-TV, nicht aber des ETS-TV, als Sozialplan übernahm.
Das Gericht sah auch keine Verpflichtung der Betriebsparteien, alle tariflichen Regelungen in einen Sozialplan zu integrieren.
Insgesamt entschied das Gericht, dass die Klage des Klägers unbegründet war und er die Kosten der Revision zu tragen hatte.
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