Stichtagsregelung Transfer- und Sozialtarifvertrag

September 15, 2017

Stichtagsregelung Transfer- und Sozialtarifvertrag

BAG 4 AZR 83/15

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in dem Fall 4 AZR 83/15 über die Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

in einem Transfer- und Sozialtarifvertrag zu entscheiden, die höhere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsah.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin wurde im Zuge einer Betriebsschließung in eine Transfergesellschaft übergeleitet.

Der Transfer- und Sozialtarifvertrag sah für Gewerkschaftsmitglieder, die vor einem bestimmten Stichtag eingetreten waren, höhere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt vor.

Die Arbeitnehmerin war nicht Mitglied der Gewerkschaft und klagte auf die höheren Leistungen.

Sie argumentierte, die Stichtagsregelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Stichtagsregelung Transfer- und Sozialtarifvertrag

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Die Stichtagsregelung sei wirksam und verstoße weder gegen die Koalitionsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Begründung:

  • Koalitionsfreiheit: Die Koalitionsfreiheit schützt die positive und negative Vereinigungsfreiheit. Die negative Koalitionsfreiheit ist nicht betroffen, da die Klägerin nicht gezwungen wurde, der Gewerkschaft beizutreten. Die positive Koalitionsfreiheit ermöglicht es den Gewerkschaften, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Dazu gehört auch, durch Tarifverträge Vorteile für ihre Mitglieder zu erreichen. Die Stichtagsregelung diene dazu, die Attraktivität der Gewerkschaftsmitgliedschaft zu erhöhen und so den Organisationsgrad zu stärken. Dies sei ein legitimes Ziel der Gewerkschaften.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine willkürliche Ungleichbehandlung. Die Stichtagsregelung sei aber nicht willkürlich. Sie diene dazu, diejenigen Arbeitnehmer zu begünstigen, die bereits vor dem Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren und somit die Gewerkschaft in der Vergangenheit unterstützt haben. Dies sei ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

Stichtagsregelung Transfer- und Sozialtarifvertrag

Fazit:

Das BAG hat entschieden, dass Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, die höhere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, zulässig sind.

Solche Regelungen verstoßen weder gegen die Koalitionsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Sie dienen dazu, die Attraktivität der Gewerkschaftsmitgliedschaft zu erhöhen und den Organisationsgrad zu stärken.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das BAG hat in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Stichtagsregelungen bestätigt.
  • Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Möglichkeit der Gewerkschaften stärkt, durch Tarifverträge Vorteile für ihre Mitglieder zu erreichen.
  • Die Entscheidung kann dazu führen, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beitreten, um in den Genuss der höheren Leistungen zu kommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, die höhere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, sind zulässig.
  • Solche Regelungen verstoßen nicht gegen die Koalitionsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit der Gewerkschaften, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
 
RA und Notar Krau

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