StiftRG Paragraf 8 Eintragung von Auflösung und Aufhebung und Liquidation

Februar 17, 2026

StiftRG Paragraf 8 Eintragung von Auflösung und Aufhebung und Liquidation

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zum Stiftungsregisterrecht, speziell zur Eintragung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation gemäß Paragraf 8 StiftRG.


Das Stiftungsregister: Was passiert bei der Beendigung einer Stiftung?

Wenn eine Stiftung ihren Zweck erfüllt hat oder aus anderen Gründen nicht mehr bestehen kann, muss dieser Vorgang offiziell dokumentiert werden. In Deutschland gibt es dafür das Stiftungsregister. Der Paragraf 8 des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) regelt ganz genau, welche Schritte notwendig sind, damit das Ende einer Stiftung rechtssicher im Register eingetragen wird.

Dabei geht es vor allem um Transparenz. Die Öffentlichkeit und Geschäftspartner müssen wissen, ob eine Stiftung noch aktiv ist oder ob sie sich gerade in der Abwicklung befindet. In dieser Zusammenfassung erfahren Sie, wie dieser Prozess abläuft und welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die Auflösung und die Aufhebung der Stiftung

Es gibt zwei Wege, wie das Ende einer Stiftung eingeleitet werden kann. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen der „Auflösung“ und der „Aufhebung“.

Die Auflösung durch die Stiftung selbst

Eine Auflösung passiert meistens von innen heraus. Die Organe der Stiftung – also zum Beispiel der Vorstand – entscheiden, dass die Stiftung beendet werden soll. Damit diese Entscheidung im Stiftungsregister eingetragen werden kann, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine offizielle Entscheidung zur Auflösung vorliegen.
  • Die zuständige Stiftungsbehörde muss dieser Auflösung zugestimmt haben (Genehmigung).
  • Der Vorstand oder die Liquidatoren müssen die Auflösung beim Register anmelden.

Die Registerbehörde prüft in diesem Fall nur, ob die Dokumente (Entscheidung und Genehmigung) vorhanden sind. Sie prüft nicht noch einmal selbst, ob die Gründe für die Auflösung inhaltlich richtig sind. Dafür ist allein die Stiftungsbehörde zuständig.

Die Aufhebung durch die Behörde

Von einer Aufhebung spricht man, wenn die Stiftungsbehörde von sich aus entscheidet, dass eine Stiftung beendet wird. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Zweck der Stiftung nicht mehr erreicht werden kann. Auch hier muss die Entscheidung im Register eingetragen werden. Die Registerbehörde prüft auch hier lediglich, ob die Anmeldung korrekt ist und ob die behördliche Entscheidung wirklich vorliegt.


Wenn keine Abwicklung nötig ist: Die sofortige Beendigung

In manchen Fällen ist die Sache ganz einfach. Wenn eine Stiftung kein Vermögen mehr hat oder aus anderen Gründen keine „Aufräumarbeiten“ nötig sind, findet keine Liquidation statt.

Direkte Eintragung des Endes

Wenn keine Liquidation erforderlich ist, geschieht Folgendes: Zusammen mit der Auflösung oder Aufhebung wird sofort auch die Beendigung der Stiftung im Register vermerkt. Das bedeutet für Sie: Das Registerblatt der Stiftung wird geschlossen. Die Stiftung existiert ab diesem Moment offiziell nicht mehr im Rechtsverkehr.


Die Liquidation: Wenn die Stiftung „aufgeräumt“ werden muss

Meistens ist es jedoch so, dass eine Stiftung noch Verträge hat, Schulden bezahlen muss oder restliches Vermögen verteilen muss. Diesen Prozess nennt man Liquidation.

Wer führt die Liquidation durch?

Sobald eine Liquidation nötig ist, treten die sogenannten Liquidatoren auf den Plan. Das sind die Personen, die die Geschäfte der Stiftung zu Ende führen. Oft sind das die bisherigen Vorstandsmitglieder, es können aber auch andere Personen dafür bestellt werden.

StiftRG Paragraf 8 Eintragung von Auflösung und Aufhebung und Liquidation

Was wird im Register eingetragen?

Damit jeder weiß, wer während der Abwicklung für die Stiftung sprechen darf, müssen folgende Informationen in das Stiftungsregister eingetragen werden:

  1. Die Namen der Liquidatoren.
  2. Die Information, wie diese Personen die Stiftung vertreten dürfen (alleine oder gemeinsam).
  3. Etwaige Beschränkungen ihrer Macht.

Die Registerbehörde schaut sich hierbei die Satzung der Stiftung genau an. Sie prüft, ob die Liquidatoren ordnungsgemäß bestellt wurden und ob die Angaben zur Vertretungsmacht korrekt sind.


Änderungen während der Abwicklung

Eine Liquidation kann manchmal längere Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Phase kann es passieren, dass sich etwas ändert.

Wechsel bei den Liquidatoren

Wenn ein Liquidator ausscheidet oder ein neuer hinzukommt, muss das sofort dem Stiftungsregister gemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die Regeln ändern, nach denen die Liquidatoren die Stiftung nach außen vertreten dürfen.

Hier ist die Prüfung durch die Registerbehörde etwas strenger: Sie prüft inhaltlich (materiell), ob die Änderungen wirksam sind, bevor sie diese in das Register einträgt. Damit wird sichergestellt, dass die Informationen im Register immer der Wahrheit entsprechen.


Der letzte Schritt: Die endgültige Beendigung

Wenn die Liquidatoren ihre Arbeit getan haben, ist die Stiftung bereit für den letzten Schritt.

Die Anmeldung der Beendigung

Die Liquidatoren müssen die Beendigung der Stiftung zur Eintragung anmelden. Dies kann jedoch erst nach Ablauf eines sogenannten Sperrjahres geschehen. Dieses Jahr dient dazu, Gläubigern der Stiftung Zeit zu geben, ihre Ansprüche anzumelden.

Die Schließung des Registerblatts

Erst wenn das Sperrjahr vorbei ist und die Liquidation vollständig abgeschlossen wurde, trägt die Registerbehörde die Beendigung der Stiftung ein. Damit ist der Prozess abgeschlossen und das Registerblatt wird endgültig geschlossen. Die rechtliche Existenz der Stiftung ist damit beendet.


Zusammenfassung der Pflichten

Für Sie als Vertreter einer Stiftung ist es wichtig zu wissen, dass die Pflicht zur Anmeldung beim Register auch dann noch besteht, wenn die Stiftung eigentlich schon am Ende ist. Man nennt das eine nachwirkende Pflicht. Die Vorstände oder Liquidatoren sind also bis zum allerletzten Moment dafür verantwortlich, dass das Register korrekt geführt wird.

Dies sorgt für Sicherheit im Rechtsverkehr und stellt sicher, dass keine „Geister-Stiftungen“ in den offiziellen Verzeichnissen verbleiben.


Kontaktieren Sie bei Fragen zu diesem Thema bitte die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.