Stiftung Alleinerbin Testamentsvollstrecker

September 1, 2017

Stiftung Alleinerbin Testamentsvollstrecker

OLG Frankfurt 4 U 134/10

Anspruch einer als Alleinerbin eingesetzten Stiftung unter Berücksichtigung eines Vermächtnisses

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 16. Dezember 2010 (4 U 134/10) befasst sich mit dem Anspruch

einer als Alleinerbin eingesetzten Stiftung auf Herausgabe des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker.

Das Gericht entschied, dass eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses mit der Aufgabe des Stiftungsvorstands,

das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, nicht vereinbar ist.

Der Testamentsvollstrecker muss daher nach Anerkennung der Stiftung die Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen an die Stiftung freigeben.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und einen Testamentsvollstrecker bestellt.

Stiftung Alleinerbin Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker sollte den Nachlass verwalten und die Stiftung errichten.

Nach der Errichtung der Stiftung weigerte sich der Testamentsvollstrecker, der Stiftung das Vermögen zu übertragen, und klagte auf Feststellung, dass die Testamentsvollstreckung fortbesteht.

Rechtliche Würdigung:

Das OLG Frankfurt änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, der Stiftung das Vermögen herauszugeben.

1. Unzulässigkeit des Feststellungsantrags:

Der Antrag des Testamentsvollstreckers auf Feststellung, dass die Testamentsvollstreckung fortbesteht, wurde als unzulässig abgewiesen.

Die Stiftung hatte das Amt des Testamentsvollstreckers nicht bestritten, sondern nur die Herausgabe des Vermögens verlangt.

2. Herausgabepflicht des Testamentsvollstreckers:

Das OLG stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, der Stiftung das Vermögen herauszugeben und die Verwaltungsbefugnis zu übertragen.

OLG Frankfurt 4 U 134/10

3. Dauertestamentsvollstreckung und Stiftung:

Eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses ist mit der Aufgabe des Stiftungsvorstands, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, nicht vereinbar.

Dies steht im Widerspruch zur staatlichen Stiftungsaufsicht, die den Vorstand und nicht den Testamentsvollstrecker kontrolliert.

4. Verzicht auf Nießbrauch:

Im vorliegenden Fall hatte der Nießbrauchsberechtigte im Wege eines Vergleichs auf sein Recht verzichtet und stattdessen Geldzahlungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten.

Damit entfiel die Notwendigkeit der Verwaltung des Vermögens durch den Testamentsvollstrecker.

5. Errichtung der Stiftung:

Der Testamentsvollstrecker hatte mit der Errichtung der Stiftung und der Unterzeichnung der Satzung konkludent erklärt, dass die Stiftung ihr Vermögen selbst verwaltet.

6. Freigabe des Stiftungsvermögens:

Der Testamentsvollstrecker war daher verpflichtet, die Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen an die Stiftung freizugeben.

Stiftung Alleinerbin Testamentsvollstrecker

7. Kein Widerspruch zum Testament:

Die Freigabepflicht widersprach nicht dem Testament, da die Errichtung der Stiftung und die Versorgung des Nießbrauchsberechtigten

durch Geldzahlungen dem Willen der Erblasserin entsprachen.

8. Kosten des Rechtsstreits:

Der Testamentsvollstrecker war berechtigt, den Gerichtskostenvorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen, da er den Rechtsstreit zur Verteidigung des Erblasserwillens führte.

Fazit:

Das OLG Frankfurt-Urteil vom 16. Dezember 2010 verdeutlicht die Grenzen der Testamentsvollstreckung bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen.

Eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist mit der Aufgabe des Stiftungsvorstands nicht vereinbar.

Der Testamentsvollstrecker muss daher nach Anerkennung der Stiftung die Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen freigeben.

RA und Notar Krau

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