Stiftung Alleinerbin Testamentsvollstrecker
OLG Frankfurt 4 U 134/10
Anspruch einer als Alleinerbin eingesetzten Stiftung unter Berücksichtigung eines Vermächtnisses
Kernaussage:
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 16. Dezember 2010 (4 U 134/10) befasst sich mit dem Anspruch
einer als Alleinerbin eingesetzten Stiftung auf Herausgabe des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker.
Das Gericht entschied, dass eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses mit der Aufgabe des Stiftungsvorstands,
das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, nicht vereinbar ist.
Der Testamentsvollstrecker muss daher nach Anerkennung der Stiftung die Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen an die Stiftung freigeben.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und einen Testamentsvollstrecker bestellt.
Der Testamentsvollstrecker sollte den Nachlass verwalten und die Stiftung errichten.
Nach der Errichtung der Stiftung weigerte sich der Testamentsvollstrecker, der Stiftung das Vermögen zu übertragen, und klagte auf Feststellung, dass die Testamentsvollstreckung fortbesteht.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Frankfurt änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, der Stiftung das Vermögen herauszugeben.
1. Unzulässigkeit des Feststellungsantrags:
Der Antrag des Testamentsvollstreckers auf Feststellung, dass die Testamentsvollstreckung fortbesteht, wurde als unzulässig abgewiesen.
Die Stiftung hatte das Amt des Testamentsvollstreckers nicht bestritten, sondern nur die Herausgabe des Vermögens verlangt.
2. Herausgabepflicht des Testamentsvollstreckers:
Das OLG stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, der Stiftung das Vermögen herauszugeben und die Verwaltungsbefugnis zu übertragen.
3. Dauertestamentsvollstreckung und Stiftung:
Eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses ist mit der Aufgabe des Stiftungsvorstands, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, nicht vereinbar.
Dies steht im Widerspruch zur staatlichen Stiftungsaufsicht, die den Vorstand und nicht den Testamentsvollstrecker kontrolliert.
4. Verzicht auf Nießbrauch:
Im vorliegenden Fall hatte der Nießbrauchsberechtigte im Wege eines Vergleichs auf sein Recht verzichtet und stattdessen Geldzahlungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten.
Damit entfiel die Notwendigkeit der Verwaltung des Vermögens durch den Testamentsvollstrecker.
5. Errichtung der Stiftung:
Der Testamentsvollstrecker hatte mit der Errichtung der Stiftung und der Unterzeichnung der Satzung konkludent erklärt, dass die Stiftung ihr Vermögen selbst verwaltet.
6. Freigabe des Stiftungsvermögens:
Der Testamentsvollstrecker war daher verpflichtet, die Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen an die Stiftung freizugeben.
7. Kein Widerspruch zum Testament:
Die Freigabepflicht widersprach nicht dem Testament, da die Errichtung der Stiftung und die Versorgung des Nießbrauchsberechtigten
durch Geldzahlungen dem Willen der Erblasserin entsprachen.
8. Kosten des Rechtsstreits:
Der Testamentsvollstrecker war berechtigt, den Gerichtskostenvorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen, da er den Rechtsstreit zur Verteidigung des Erblasserwillens führte.
Fazit:
Das OLG Frankfurt-Urteil vom 16. Dezember 2010 verdeutlicht die Grenzen der Testamentsvollstreckung bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen.
Eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist mit der Aufgabe des Stiftungsvorstands nicht vereinbar.
Der Testamentsvollstrecker muss daher nach Anerkennung der Stiftung die Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen freigeben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.