Stiftung liechtensteinischen Rechts als Begünstigte § 7 I Nr 8 – FG Kassel K 2193/05

Juni 7, 2022

Stiftung liechtensteinischen Rechts als Begünstigte § 7 I Nr 8 – FG Kassel K 2193/05 – Urteil vom 19.09.2006 – Gütertrennungsvertrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht (FG) Kassel wies die Klage einer Stiftung liechtensteinischen Rechts ab, die als Begünstigte eines Gütertrennungsvertrags die Bewertung von ausländischem Grundbesitz für die Schenkungsteuer beanstandete.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und sah weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen EU-Recht.

Hintergrund:

  • Die Klägerin, eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, war Begünstigte eines Gütertrennungsvertrags, in dem Vermögenswerte, darunter auch spanischer Grundbesitz, auf sie übertragen wurden.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und bewertete den spanischen Grundbesitz mit dem gemeinen Wert gemäß § 31 Bewertungsgesetz (BewG).
  • Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung gegenüber inländischem Grundbesitz, der mit dem günstigeren Einheitswert bewertet wird, und klagte.

Entscheidung des FG Kassel:

Stiftung liechtensteinischen Rechts als Begünstigte § 7 I Nr 8 – FG Kassel K 2193/05

  • Schenkungsteuerpflicht: Die Übertragung der Vermögenswerte unterliegt der Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
  • Bewertung des ausländischen Grundbesitzes: Die Bewertung mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG ist rechtmäßig.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Bewertung von in- und ausländischem Grundbesitz ist durch steuertechnische Erwägungen gerechtfertigt (fehlende Einheitswerte für Auslandsimmobilien) und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
  • Kein Verstoß gegen EU-Recht: Die Bewertungsvorschriften verstoßen nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag). Sie fallen unter das Steuerprivileg des Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG-Vertrag, das unterschiedliche Behandlungen nach Kapitalanlageort erlaubt.
  • Keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung: Die unterschiedliche Bewertung ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt, da Einheitswert und gemeiner Wert ursprünglich auf dasselbe Wertniveau abzielten.
  • Revision zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen.

Stiftung liechtensteinischen Rechts als Begünstigte § 7 I Nr 8 – FG Kassel K 2193/05

Fazit:

Das Urteil bestätigt die geltende Rechtslage zur Bewertung von in- und ausländischem Grundbesitz bei der Schenkungsteuer. Es unterstreicht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht und die Zulässigkeit unterschiedlicher Bewertungsmethoden, solange diese sachlich gerechtfertigt sind und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Zulassung der Revision lässt jedoch offen, ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung teilt.

Wichtige Hinweise:

  • Das Urteil bezieht sich auf den Rechtsstand von 1995. Seitdem gab es Änderungen im Bewertungsrecht, insbesondere die Einführung des Bedarfswerts für Grundbesitz.
  • Die Entscheidung betrifft speziell die Schenkungsteuer. Für andere Steuerarten können andere Bewertungsvorschriften gelten.
  • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist stets eine genaue Prüfung der aktuellen Rechtslage und ggf. eine Beratung durch einen Experten ratsam.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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