
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass ein Vertrag über die Errichtung einer Stiftung als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren ist,
wenn der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt werden soll und das Stiftungsvermögen auch bei Auflösung der Stiftung beim Empfänger verbleibt.
In diesem Fall ist der Vertrag nicht kündbar.
Sachverhalt:
Die Parteien hatten einen Vertrag über die Errichtung einer Stiftung geschlossen.
Der Vertrag enthielt die Bezeichnung „treuhänderische Stiftung“.
Der Beklagte kündigte den Vertrag später, da er aufgrund neuer Erkenntnisse über den Künstler,
dessen Werke die Stiftung betreute, die Trägerschaft der Stiftung nicht mehr fortsetzen wollte.
Die Kläger machten geltend, der Vertrag sei als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren und daher nicht kündbar.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.
Begründung:
Auslegung des Stiftungsvertrags: Das OLG legte den Stiftungsvertrag aus und kam zu dem Ergebnis, dass eine Schenkung unter Auflage vorlag.
Unentgeltliche Zuwendung: Mit dem Stiftungsvertrag war eine unentgeltliche Zuwendung und Bereicherung des Beklagten verbunden. Die Übertragung des Stiftungsvermögens war auf Dauer angelegt.
Keine neuen Erkenntnisse: Die vom Beklagten behaupteten neuen Erkenntnisse über den Künstler waren nicht relevant, da die Kündigung des Stiftungsvertrags als Schenkung unter Auflage ohnehin ausgeschlossen war.
Keine Beweisaufnahme: Eine Beweisaufnahme zu den Behauptungen des Beklagten war nicht erforderlich, da diese nicht ausreichend substantiiert waren.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Treuhandverhältnissen und Schenkungen unter Auflage im Stiftungsrecht.
Ist die Vermögensübertragung endgültig und soll der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt werden, liegt eine Schenkung unter Auflage vor.
Ein solcher Vertrag ist nicht kündbar.
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